Der  Rechtsschutz  befreundeter  Staaten  im  österreichischen
  Strafgesetzentwurfe.
Von
Prof.  Dr.  Rosensrart  in  Krakau.

Der  stets  wachsende  Verkehr  zwischen  benachbarten  Staaten,
die  Sicherheit  des  eigenen  Staates,  welche  durch  Handlungen
gegen  fremde  Staaten  ebenfalls  bedroht  werden  kann,  das  Interesse
  an  der  Erhaltung  des  Friedens  und  der  Ordnung  in  befreundeten
  Staaten  und  endlich  völkerrechtliche  Rücksichten  haben  es
bewirkt,  dass  die  Gesetzgeber  in  den  neueren  Strafgesetzbüchern
auch  die  Sicherheit  fremder  Staaten  ins  Auge  fassen  mussten  und
selbstständige  Bestimmungen  zur  Hintanhaltung  strafbarer  Handlungen
  wider  fremde,  speciell  befreundete  Staaten  erliessen.

Wie  weit  dieser  Schutz  fremder  Staaten  reichen  soll,  welchen
fremden  Rechtsgütern  im  allgemeinen  derselbe  zn  gewähren,  welchen
zu  versagen  ist,  darüber  ist  jedoch  in  Theorie  und  Gesetzgebung
keine  Einigkeit.

Zutreffend  führt  Binnme  (Handbuch  I  S.  393  ff,)  aus,  dass
an  der  Integrität  generell  und  speciell  identischer  Rechtsgüter
eine  Reihe  von  Staaten  ziemlich  gleichmässig  interessirt  ist.  Man
könnte  sie  gemeinsame  oder  noch  besser  „internationale
Rechtsgüter“  nennen.  Diese  sollen  jedenfalls  geschützt
werden.

Fs  giebt  aber  fremde  Rechtsgüter,  denen  der  Staat,  wenn
sie  auch  nicht  als  internationale  gelten  können,  dennoch  den
Schutz  des  eigenen  Strafrechtes  gewährt  und  gewähren  muss  im

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VII.  1.  1