09  _

Interesse  der  Gegenseitigkeit  und  im  eigenen  Interesse;  oft  aber  auch
ım  Privatinteresse  seiner  Bürger,  denn,  abgesehen  von  der  Gegenseitigkeit,
  kann  der  schutzgewährende  Staat  resp.  können  dessen
Bürger  unmittelbares  Interesse  daran  haben,  dass  die  Staatseinrichtung
  eines  befreundeten  Staates  erhalten,  der  Bestand  desselben
nicht  gefährdet  werde  u.  dergl.,  z.  B.  wenn  unsere  Bürger  an  den
Staatsfinanzen  eines  fremden  Landes  ıinteressirt  sind,  dort  Güter
oder  Fabriken  besitzen  u.  s.  w.

„im  Verkehr  von  Volk  zu  Volk  —  sagt  Bınine  a.  a.  0.
„—  erfolgt  die  Leistung  Zug  um  Zug.  Jeder  Schutz,  den  der
„inländische  Staat  einer  fremden  Rechtsgüterwelt  gewährt,  kehrt
„als  doppelter  Rechtsschutz  zu  ihm  selbst  zurück.  Das  erkennt-„liche
  Ausland  vergilt  ihm  mit  dem  gleichen  Schutze  und  das
„Inland  dankt  es  seinem  eigenen  Strafgesetze,  dass  es  nicht  Asyl
‚werden  muss  für  alle  die  Inländer,  die  sich  an  der  ausländischen
„Rechtsgüterwelt  vergriffen  haben.‘

Zu  solchen  des  Crimialschutzes  bedürftigen  Handlungen,
welche  fremde  Rechtsgüter  bedrohen,  gehören  strafbare  Handlungen
  gegen  das  Völkerrecht,  politische  Delicte  gegen  befreundete
Staaten,  deren  Oberhaupt,  Verfassung,  Staatseinrichtungen  und
Territorialbestand  ').  Unter  befreundeten  Staaten  sind  solche  zu
verstehen,  bei  denen  die  Gegenseitigkeit  gesichert  ist,  oder  doch,
wo  gegebenen  Falls  auf  dieselbe  gerechnet  werden  kann.

Das  geltende  österreichische  Strafgesetz  enthält  im  $  66
Abs.  2  die  Bestimmung,  dass  hochverrätherische  Handlungen  gegen
einen  fremden  Staat  oder  gegen  dessen  Oberhaupt  als  Verbrechen
der  Störung  der  öffentlichen  Ruhe  bestraft  werden  (die  Strafe  ist
schwerer  Kerker  von  einem  bis  zu  5  Jahren),  insoferne  von  den
aesetzen  des  betreffenden  Staates  oder  durch  besondere  Verträge

')  Ueber  die  verschiedene  Stellung  des  Strafgesetzgebers  gegenüber
den  politischen  Rechten  der  Ausländer  einerseits  und  deren  Privatrechten
anderseits  siehe  die  interessanten  Ausführungen  von  Lammasca  in  der  Zeitschrift
  für  die  ges.  Strafrechtsw.  III.  S.  380  u  fi.