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die  Gegenseitigkeit  verbürgt  und  im  österr.  Staate  gesetzlich  kundsemacht
  ist.  Nach  dieser  Bestimmung  sind  in  Oesterreich  nur
solche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten  strafbar.  welche
objektiv  den  Thatbestand  des  Hochverraths  bilden  würden,  wenn
sie  gegen  den  österreichischen  Staat  oder  dessen  Monarchen  unternommen
  wären.

Der  Entwurf  des  neuen  Strafgesetzbuches  geht  in  dieser
Beziehung  viel  weiter;  dem  deutschen  Strafgesetz  folgend,  unterscheidet
  er  eine  besondere  Gruppe  strafbarer  Handlungen  gegen

befreundete  Staaten  und  behandelt  sie  in  einem  gesonderten  Hauptstücke
  (III  SS  105  bis  110  inel.).

Insbesondere  straft  der  Entwurf  folgende  gegen  befreundete
Staaten  gerichtete  Handlungen:

l.  Handlungen,  welche,  wenn  sie  gegen  die  österr.  Monarchie
oder  den  österr.  Kaiser  begangen  wären,  nach  Vorschrift  der
SS  90  bis  95,  d.  ı.  als  Hochverrath  oder  Vorbereitung  eines  hochverrätherischen
  Unternehmens,  zu  bestrafen  sein  würden.

Unter  diese  Bestimmung  würde  fallen:

l.  wer  es  unternehmen  würde,  einen  fremden  Monarchen
oder  das  Oberhaupt  eines  fremden  Staates  (also  auch  Präsidenten
einer  Republik  u.  s.  w.)  zu  tödten.  am  Körper  oder  an  der  Gesundheit
  zu  verletzen,  denselben  des  Gebrauches  der  persönlichen
Freiheit  zu  berauben  oder  an  der  Ausübung  seiner  Regierungsrechte
  zu  hindern;

2.  wer  es  unternehmen  würde,  die  gesetzliche  Thronfolgeordnung
  einer  fremden  Monarchie  oder  die  Staatsgrundgesetze
oder  die  Landesverfassung  befreundeter  Staaten  oder  den  Verband
»wischen  Ländern  eines  befreundeten  Staates  gewaltsam  zu  ändern:

3.  wer  es  unternehmen  würde,  das  Gebiet  eines  befreundeten
Staates  oder  einen  Theil  desselben  einem  fremden  (scil.  dritten)
Ntaate  gewaltsam  einzuverleiben,  oder  einen  Teil  des  Gebietes  von
den  bestehenden  Staatsverbande  loszureissen.

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