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Ferner  würde  aber  auch,  analog  der  Bestimmung  der  85  91
und  92,  der  Bestrafung  nach  $  106  des  Entwurfs  unterliegen:

4.  wer  mit  anderen  die  Ausführung  eines  hochverrätherischen
Unternehmens  verabredet,  oder  sich  zu  diesem  Behufe  mit  einer
auswärtigen  (scil.  dritten)  Regierung  einlässt;  wer  die  ihm  über
Andere  zustehende  Macht  missbraucht,  eine  ıhm  nicht  zustehende
Macht  über  Andere  sich  anmasst  oder  Truppen  ansammelt  oder
in  den  Waffen  einübt;

5.  wer  öffentlich,  d.  ı.  in  einer  Menschenmenge,  in  einer
Druckschrift,  durch  Verbreitung  von  Schriften  oder  Darstellungen
oder  durch  Anschlag  oder  Ausstellung  derselben  an  einem  allgemeinen
  zugänglichen  Orte  zu  einem  hochverrätherischen  Unternehmen
  auffordert;

6.  endlich  jede  Verbreitung  eines  hochverrätherischen  Unternehmens,
  welche.  nicht  schon  unter  obige  Fälle  subsumirt  werden
kann  (8  82  Entw.).

Wenn  wir  nun  den  Thatbestand  und  die  Tragweite  der  oben
angegebenen  strafbaren  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten
ins  Auge  fassen,  so  müssen  wir  folgendes  bemerken:

Was  die  sub  1.  bis  3.  .angeführten,  dem  Hochverrathe  in
sensu  strieto  analogen  Handlungen  gegen  das  Oberhaupt  eines
befreundeten  Staates,  dessen  Verfassung  oder  Territorialbestand
anbelangt,  so  ist  deren  Bestrafung  unter  Vorbehalt  der  gesetzlich
_  kundgemachten  Gegenseitigkeit  aus  den  anfangs  angegebenen  Gründen
  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  eigenen  Staates  und  das
Interesse  desselben  an  der  Aufrechterhaltung  der  Staatseinrichtung
des  befreundeten  Staates  gerechtfertigt,  wenngleich  schon  die
Anwendung  der  Bestimmung  sub  3.  auf  Schwierigkeiten  stossen
kann,  wenn  z.  B.  der  Thäter  einen  Theil  des  ausländischen  Staatsgebietes
  dem  Inlande  einzuverleiben  beabsichtigen  würde.  Anders
stellt  sich  aber  die  Frage  bezüglich  der  Handlungen  sub  4.  bis
6.  dar;  hier  handelt  es  sich  'nicht  mehr  um  Bestrafung  eines  unmittelbaren
  gewaltsamen  Angriffes  gegen  das  Oberhaupt  des  Staates,