—  1011  —

dessen  Regierungstorm  oder  Territorialbestand,  sondern  nur  um
entfernte  Vorbereitungshandlungen  zu  einem  eventuellen  hochverrätherischen
  Unternehmen,  deren  Bestrafung  wohl  begründet
ist,  wenn  sie  gegen  den  eigenen  Staat  gerichtet  sind,  nicht  aber,
wenn  es  sich  um  einen  fremden  Staat  handelt”),  zumal  die  Anwendung
  der  im  $  106  bezogenen  Bestimmungen  der  88  91  und
92  auf  hochverrätherische  Vorbereitungshandlungen  gegen  fremde
Staaten  so  manchen  Schwierigkeiten  und  Zweifeln  unterliegen
würde,  wie  z.  B.  die  Anwendung  der  Bestimmung  über  Aufforderung
  in  Druckschriften  zu  einem  hochrverrätherischen  Unternehmen
  gegen  einen  fremden  Staat,  oder  gar  der  elastischen  Bestimmung
  des  $  92  (oben  I  sub  6),  wonach  jede  Vorbereitung  eines
liochverrätherischen  Unternehmens,  welche  nicht  schon  unter  diesub  I
I  bis  5  aufgezählten  Handlungen  fällt,  nach  $  92  zu  bestrafen  ist.

Die  Beziehung  der  $S  91  und  92  im  $  106  wäre  daher  zu
streichen  und  die  Bestrafung  von  Handlungen  gegen  befreundete
Staaten  auf  die  unter  $  90  fallende  Handlungen  zu  beschränken.

Bestraft  werden  wegen  der  oben  aufgezählten  Handlungen
gegen  befreundete  Staaten  nach  dem  Entwurfe  Inländer,  d.  ı.
österr.  Unterthanen  ohne  Unterschied,  ob  die  Handlungen  im  österr.
Staate  oder  im  Auslande  begangen  worden  sind;  Ausländer  dagegen
  nur  dann,  wenn  die  strafbare  Handlung  im  Inlande,  d.  i.
in  Oesterreich,  begangen  wurde;  es  bestimmt  nämlich  der  Entwurf
  ım  S  110:

„wegen  der  im  Auslande  begangenen,  in  den  $$  106  bıs
109  erwähnten  strafbaren  Handlungen  findet  eine  Verfolgung  im
„Inlande  in  Gemässheit  des  $  4  Zl.  3  nicht  statt.“

Diese,  nicht  besonders  klar  stylisirte  Bestimmung  will  besagen,
  dass  die  erwähnten  strafbaren  Handlungen  gegen  befreundete
  Staaten,  wenn  sie  nicht  im  Inlande  verübt  wurden  ($  4),
wohl  dann  bestraft  werden,  wenn  der  Schuldige  zur  Zeit  der

?)  Bezüglich  des  Näheren  verweisen  wir  auf  die  Ausfübrungen  von
Lammasch,  Zeitschr.  für  Strafrechtsw.  I,  S.  390  ff.