That  österreichischer  Staatsbürger  war  ($  4  Zl.  2),  nicht  aber
dann,  wenn  er  Ausländer  war,  in  welchem  Falle  sonst  eine  Verfolgung
  wegen  im  Auslande  begangener  anderer  strafbarer  Handlungen
  nach  $  4  Zl.  3  unter  gewissen  Bedingungen  eintreten
kann.  Der  hier  bezogene  $  4  des  Entwurfes  lautet  nämlich
wie  folgt:

„Verbrechen  und  Vergehen,  welche  nicht  ım  Inlande  verübt
werden,  unterliegen  der  Behandlung  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  nur  in  folgenden  Fällen:

„1.  Wenn  eine  der  im  I.  Hauptstücke  des  zweiten  Theiles
„bezeichneten  hochverrätherischen  Handlungen  oder  eines  der  im
„vIll.  Hauptstücke  des  zweiten  Theiles  bezeichneten  Verbrechen
„in  Bezeichnung  auf  inländisches  Geld  oder  auf  inländische,
„dem  Papiergelde  gleichgeachtete  Wertpapiere,  oder  das  ım  $  248
„bezeichnete  Verbrechen  begangen  würde.

„2.  Wenn  der  Schuldige  zur  Zeit  der  That  österr.  Staats-„bürger
  war.

„3.  Wenn  die  Auslieferung  des  Schuldigen  an  die  Behörden
„des  Thatortes  oder  an  jene  seines  Heimatslandes  zur  Untersuchung
„und  Bestrafung  entweder  nicht  zulässig  oder  nicht  ausführbar
„ist  und  der  Justizminister  die  Einleitung  der  strafrechtlichen
„Verfolgung  anzuordnen  findet,“

Um  die  Absicht  des  Gesetzgebers  klar  auszudrücken,  müsste
nun  aber  der  citirte  $  110  lauten:

„wegen  der  im  Auslande  begangenen,  in  den  $$  106  bis
„109  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  findet  eine  Verfolgung
„im  Inlande  nur  in  Gemässheit  des  $  4  Zl.  2  statt“  (das  hiesse
nur  dann,  wenn  der  Schuldige  zur  Zeit  der  That  österreichischer
Staatsbürger  war).  Eine  solche  in  positiver  Form  stylisirte  Bestimmung
  wäre  jedenfalls  der  unklaren,  negativen  Stylisirung  des
Entwurfes  vorzuziehen.

Die  Verfolgung  der  oben  genannten  strafbaren  Handlungen
findet  nach  $  106  nur  statt,  insoferne  die  Gegenseitigkeit