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verbürgt  und,  dass  dies  der  Fall  sei,  durch  das  Reichsgesetzblatt
kundgemacht  ist;  ferner  nach  $  106  letztes  Alinea  nur  auf  Antrag
  der  auswärtigen  Regierung.  Die  Kundmachung  der  Gegenseitigkeit
  durch  das  Reichsgesetzblatt  ist  als  Bedingung  der
Verfolgung  unerlässlich  ?)  im  Gegensatz  zum  deutschen  Strafgesetze,
  welches  in  der  gegenwärtigen  Fassung  des  $  102  nur
im  Allgemeinen  die  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit  verlangt,
wornach  auch  die  Praxis  ausländischer  Gerichte  oder  die  Specialerklärung
  einer  zuständigen  ausländischen  Behörde  für  genügend  angesehen
  werden.  (Siehe  Orsaausen,  Commentar  ad.  $  102  Note  4.)
Die  Strafe  der  unter  $  106  fallenden  Handlungen  ist  in  den  Füllen
l,  2  und  3  Gefängniss  von  6  Monaten  bis  zu  10  Jahren,  in  den
Fällen  4,  5  und  6  Gefängniss  von  1  Monate  bis  zu  3  Jahren.
Im  8  106  des  Entwurfes  ist  aber  noch  eine  sehr  wichtige  Clausel
enthalten,  welche  die  im  deutschen  Strafgesetzbuche  d.  i.  vor  der
Strafgesetznovelle  aufgetauchten  Zweifel  und  Widersprüche  *)
löst.  Es  heisst  nämlich  daselbst,  dass  strafbare  Handlungen
gegen  das  Oberhaupt  eines  fremden  Staates  nach  8  106  zu  bestrafen
  sind,  soweit  nicht,  abgesehen  von  der  Eigenschaft
  der  angegriffenen  Person,  strengere  Bestimmungen
  des  Strafgesetzes  anzuwenden  sind.  Daraus
folgt  offenbar,  dass  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  strafbare
  Handlung  gegen  das  Oberhaupt  eines  fremden  Staates  sich
nach  österr.  Gesetze  als  gemeines  Verbrechen  (Mord,  Mordversuch,
  Verleitung  zum  Morde  u.  s.  w.)  darstellen  würde,  welches
nach  den  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  mit  einer  strengeren
Strafe  bedroht  wäre,  diese  strengere  Strafe  und  nicht  die  des  $  106
anzuwenden  wäre.

°)  Der  Strafgesetz-Ausschuss  des  Abgeordnetenhauses  hat  anstatt  der
Formulirung,  dass  die  verbürgte  Gegenseitigkeit  durch  das  Reichsgesetzblatt
kundgemacht  sein  müsse,  die  Formulirung  gewählt,  dass  die  Gegenseitigkeit

durch  gesetzlich  sanctionirte  Staatsverträge  verbürgt  sei.

*)  vide  Schwarze  Commentar  ad  $  102,  Schürze  Lehrbuch  S.  254.
Note  11.