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Hier  würden  beispielsweise  folgende  Fälle  gehören:  der
gewöhnliche  Mordversuch  ist  nach  $  226  und  $  50  des  Entwurfes
mit  Zuchthaus  von  3  bis  5  Jahren  zu  bestrafen,  die  erfolglose
Verleitung  zur  vorsätzlichen  Tödtung  eines  Menschen  ist  nach
$  231  mit  Zuchthaus  bis  zu  5  Jahren  zu  bestrafen,  u.  s.  w.
Wenn  also  beispielsweise  ein  Oesterreicher  oder  ein  Ausländer
ın  Oesterreich  Jemanden  zur  Ermordung  eines  fremden  befreundeten
  Monarchen  dingen  würde,  müsste  die  Verfolgung  und
Bestrafung  nicht  nach  8  106  sondern  nach  der  besonderen
Bestimmung  des  $  231  erfolgen.  °)

Es  wäre  also  in  solchen  Fällen  auch  ein  Antrag  der  fremden
Regierung  nicht  erforderlich,  sondern  die  Verfolgung  von  Amtswegen
  einzuleiten.

II.  Es  wird  ferner  nach  $  107  des  Eintwurfes  mit  Gefängniss
  von  ]  Monate  bis  zu  2  Jahren  bestraft:  wer  einen  fremden
Souverain,  dasOberhaupt  eines  fremden  Staates,  beleidigt,
wenn  die  Beleidigung  öffentlich  oder  in  Gegenwart  des  Beleidigten
begangen  wurde;  sonst  aber  mit  Gefängniss  bis  zu  6  Monaten.

Bestraft  wird  somit  nach  dem  Wortlaute  des  Entwurfes
auch  die  Beleidigung  des  Präsidenten  einer  Republik,  während
nach  $  103  des  deutschen  Strafgesetzes  nur  die  Beleidigung  des
Landesherrn  strafbar  erscheint.  Ebenso  wäre  nach  Inhalt  des
$  107  strafbar  die  Beleidigung  des  Papstes,  denn  durch  die  Erwähnung
  ‚fremder  Souveräne“  neben  dem  ,‚Oberhaupte  eines
fremden  Staates“  ist  auch  der  Papst  in  Schutz  genommen.

Die  Strafbarkeit  ist  auch  hier  dadurch  bedingt,  dass  die
Anwendbarkeit  dieser  Bestimmungen  durch  das  Reichsgesetzblatt
kundgemacht  ist.  Es  wird  jedoch  nicht  verlangt,  dass  die  Gegenseitigkeit
  formell  verbürgt  werde;  trotzdem  wird  wohl  eine  Kundmachung
  im  Reichsgesetzblatt  nur  im  Falle  verbürgter  Gegen-°’)

  Der  Strafgesetzausschuss  hat  den  im  $  106  enthaltenen  Hinweis
auf  strengere  Bestimmungen  des  Strafgesetzes  gestrichen,  damit  aber  keineswegs
  den  Entwurf  verbessert.