seitigkeit  erfolgen  (siehe  Bemerkungen  zur  letzten  Regierungsvorlage
  8.  179).

Die  Verfolgung  dieses  Vergehens  wird  nur  auf  Antrag  der
fremden  diplomatischen  Vertretung  eingeleitet.  Während
  also  in  $  107  der  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  verlangt
wird,  bestimmt  $  107,  dass  die  Verfolgung  auf  Antrag  der  diplomatischen
  Vertretung  zu  erfolgen  habe,  was  wohl  auch  seine  Rıchtigkeit
  hat,  da  diplomatische  Interessen  oft  die  Unterlassung  der
Antragstellung  anraten  können.  Der  Antrag  kann  weder  in  den
Fällen  des  8  105  noch  ım  Falle  des  $  107  zurückgenommen
werden,  da  der  österr.  Entwurf  nur  die  Zurückziehung  der  Privatanklage,
  nicht  aber  die  Zurücknahme  des  Antrages  bei  Antragsdelikten
  kennt.

In  dem  geltenden  österr.  Strafgesetzbuche  findet  sich  keine
besondere  Bestimmung  über  die  Beleidigung  fremder  Souveraine;
dieselbe  könnte  also  nur  nach  den  gewöhnlichen  Bestimmungen
über  Ehrenbeleidigung  behandelt  werden,  wobei  die  Person  des
Beleidigten  nur  als  Erschwerungsumstand  im  Sinne  des  $  494  lit.  a.
berücksichtigt  werden  könnte.  °)

Il.  Sodann  bestimmt  der  Entwurf  im  $  108:  „wer  sich
„gegen  einen  bei  dem  Kaiserlichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten
„oder  Geschäftsträger  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  unter-„liegt
  den  Bestimmungen  des  XIV.  Hauptstückes  und
„wird,  soweit  nicht  nach  den  Bestimmungen  jenes  Hauptstückes

„eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängniss  bis  zu  6
„Monaten  bestraft.‘

Das  hier  citirte  XIV.  Hauptstück  enthält  die  Bestimmungen
über  Beleidigung,  Wahrheitsbeweis,  Straflosigkeit  der  Beleidigung,

6)  8494  ]it.  a.  des  geltenden  österr.  Strafgesetzes  lautet:  Als  besondere
  Erschwerungsumstände  einer  Ehrenbeleidigung  sind  anzusehen:
a)  wenn  dieselbe  gegen  das  Oberhaupt  oder  gegen  einen  mit  öffentlichem
Charakter  bekleideten  Vertreter  eines  mit  dem  österr.  Kaiserstaate  in  anerkannt
  völkerrechtlichem  Verkehre  stehenden  Staates  begangen  wurde.