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Compensation  gegenseitiger  Beleidigungen  etc.  In  den  Worten
„unterliegt  den  Bestimmungen  des  XIV.  Hauptstückes‘‘  wollte
der  Entwurf  ım  Gegensatz  zum  deutschen  Strafgesetzbuch  ($  104)
ausdrücken,  dass  alle  Bestimmungen  des  bezogenen  Hauptstückes
betreffend  die  Beleidigung  auch  hier  Anwendung  finden,  somit
Wahrheitsbeweis,  Compensation  u.  s.  w.  zulässig  sind,  während
nach  dem  Wortlaute  des  8  104  d.  R.-St.-Gb.  die  Beleidigung
eines  Gesandten  u.  s.  w.  ein  selbstständiges  Delict  darstellt
und  lediglich  nach  Inhalt  des  $  104  —  ohne  Rücksicht  auf  die
sonstigen  Bestimmungen  über  Beleidigung  —  behandelt  und  bestraft
wird.  (Vgl.  ScewaxrzE  ÖConımentar  ad  $  104.)  Die  vorliegende
Frage  war  übrigens  im  Strafgesetzausschusse  des  Jahres  1889
Gegenstand  besonderer  Beratung  und  heisst  es  im  betreffenden
Berichte  hierüber  wie  folgt:  „Zu  diesem  Paragraphe  sind  dem
Ausschusse  zwei  verschiedene  Anträge  vorgelegt  worden.

Der  eine  ging  dahin,  den  Fall  der  Beleidigung  eines  fremden
  Gesandten  vollständig  in  jeder  Hinsicht  den  Bestimmungen
des  XII.  (gegenwärtig  XIV.)  Hauptstückes  zu  unterwerfen,  der
andere  bezweckte,  dieses  Delict,  sowohl  was  den  Begriff  der  Beleidigung
  anbetrifft,  als  auch  bezüglich  der  Zulässigkeit  des
Wahrheitsbeweises  von  den  regelmässigen,  die  Beleidigung  betreffenden
  Bestimmungen  auszunehmen.

Die  Mehrheit  des  Ausschusses  hielt  den  Mittelweg  zwischen
diesen  zwei  Ansichten  für  den  richtigsten  und  erhielt  demgemäss
meritorisch  die  Regierungsvorlage  aufrecht.  Die  Beleidigung
eines  fremden  Gesandten  wird  also  insofern  abweichend  von  allen
andern  Beleidigungen  beurtheilt,  als  hier  anstatt  der  Privatanklage
des  Verletzten  schon  sein  Antrag  genügt  und  die  Geldstrafe  unbedingt
  ausgeschlossen  erscheint.  Diese  Abweichungen  von  der
Regel  rechtfertigen  sich  damit,  dass  die  Stellung  eines  Gesandten
als  Repräsentanten  des  fremden  Staates,  beziehungsweise  dessen
Oberhauptes,  eine  ganz  exceptionelle  ist.  Die  Beleidigung  eines
fremden  Gesandten,  selbstverständlich  unter  der  Voraussetzung,