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dass  dem  Beleidiger  die  amtliche  Stellung  des  Verletzten  bekannt
ist,  erscheint  demnach  ım  Verhältnisse  zu  anderen  Ehrenbeleidigungen
  stets  als  ein  schwereres  Vergehen,  weil  hierdurch  einigermassen
  der  fremdem  Macht  Missachtung  bezeugt  wird.  Es
ist  also  vollends  berechtigt,  hier  sowohl  die  alternative  Zulässigkeit
  der  Geldstrafe,  als  auch  die  im  $  68  statuirte  Möglichkeit
der  Conipensation  gegenseitiger  Beleidigungen  auszuschliessen  und
anstatt  der  Durchführung  des  Processes  auf  Grund  der  Privatanklage
  sich  mit  dem  blossen  Antrage  zu  begnügen.

Anderseits  glaubte  der  Ausschuss  nicht  soweit  gehen  zu
dürfen,  damit  auch  alle  anderen  sich  auf  die  Beleidigung  beziehenden
  Bestimmungen  hier  keine  Anwendung  fänden.  Hiernach
muss  der  Begriff  der  Beleidigung  nach  den  im  XII.  (gegenwärtig
XIV.)  Hauptstücke  enthaltenen  speciellen  Bestimmungen  beurtheilt
werden  und  der  für  die  Wahrung  der  Rechte  einzelner  Bürger
so  wichtige  ‚„Wahrheitsbeweis“  wird  auch  hier  unter  den  im  XH.
(gegenwärtig  XIV.)  Hauptstücke  angegebenen  Voraussetzungen
zugelassen  werden  müssen.“

Der  letzte  (vorliegende)  Entwurf  hat  jedoch  die  Fassung
des  Entwurfes  III  zurückgestellt  und  statt  der  Fassung  „unterliegt
  den  Bestimmungen  des  $  195“  die  Fassung  gewählt  „unterliegt
  den  Bestimmungen  des  XIV.  Hauptstückes.‘

Die  Verfolgung  der  Beleidigung  eines  Gesandten  oder  Geschäftsträgers
  ist  ebenfalls  ein  Antragsdelict  und  zur  Stellung
des  Antrages  der  Beleidigte  berufen.

IV.  Endlich  wird  als  Delict  gegen  befreundete  Staaten  noch
die  Neutralitätsverletzung  bestraft,”)  es  bestimmt  nämlich  der
Entwurf  im  8  109:

„Wer  ım  Falle  eines  Krieges  den  von  der  Regierung  zur
Wahrung  ilırer  Neutralität  erlassenen  und  inı  Reichsgesetzblatte
kundgemachten  Anordnungen  zuwiderhandelt,  ist  mit  Gefängniss

”)  Das  deutsche  Strafgesetz  enthält  bekanntlich  keine  Strafandrohung
gegen  die  Neutralitätsverletzung.