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$  129  bestimmt:  ‚wer  öffentlich  angeschlagene  oder  auf  andere
„Weise  öffentlich  angebrachte  amtliche  Erlässe  oder  Kund-„machungen
  beschädigt,  verunglimpft  oder  wegnimmt,  oder  «ine
„dieser  Handlungen  an  einem  in  gleicher  Weise  angebrachten
„Abzeichen  der  öffentlichen  Gewalt,  insbesondere  dem
„kaiserlichen  Wappen  verübt,  ist,  wenn  die  That  ın  der  Absicht
„verübt  wurde,  die  öffentliche  Gewalt  zu  verhöhnen  oder  die
„Verlautbarung  einer  Anordnung  zu  verhindern,  mit  Gefängniss
„bis  zu  6  Monaten  oder  an  Geld  bis  zu  1000  A.  zu  besträfen  ;*
diese  Bestimmung  dürfte  aber  ihrem  Inhalte  nach  nur  auf  Abzeichen
  der  inländischen  öffentlichen  Gewalt  sp.  auf  Beschädigung
des  kaiserl.-österr.  Wappens  angewendet  werden  können;  die  böswillige
  Beschädigung  von  öffentlichen  Abzeichen  fremder  Mächte
wäre  hierdurch  nicht  geschützt.

Was  nun  den  Schutz  internationaler  Rechtsgüter
im  österr.  Strafgesetzentwurfe  anbelangt,  ıst  hier  folgendes  zu
bemerken:

Delicte  gegen  fremdes  Geld  und  fremde  Münze,  verübt  im  Inlande,
sind  durch  die  Bestimmung  des  $  165  Entw.  ebenso  geschützt
wie  die  Nachahmung  und  Fälschung  eigenen  Geldes,  denn  es  bestimmt
  der  citirte  S  162  im  allgemeinen  ohne  Unterscheidung
zwischen  eigenen  und  fremden  Gelde,  was  folgt:

„Wer  ım  Verkehre  gangbares  Metallgeld  oder  Papiergeld
eines  Staates  oder  ein  in  Beziehung  auf  den  strafgesetzlichen
Schutz  dem  Staatsgelde  gleichgestelltes  Geld  nachmacht,  oder
echtem  Gelde  durch  Veränderung  an  demselben  den  Schein  eines
höheren  Wertes  oder  einem  ausser  Verkehr  gesetzten  (verrufenen)
(elde  durch  Veränderung  an  demselben  das  Ansehen  eines  noch
geltenden  gibt,  oder  durch  Zerschneiden  von  solchen  Wertpapieren
und  Zusammenfügen  die  Zahl  derselben  vermehrt,  damit  das
nachgemachte  oder  verfälschte  Geld  unter  dem  ihm  beigelegten
Scheine  in  Verkehr  gebracht  werde,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu
fünfzehn  Jahren,  oder  mit  Gefängniss  von  einem  bis  fünf  Jahren