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bestraft.  Auch  kann  hiermit  Geldstrafe  bis  zu  4000  fl.  verbunden
werden.“

Fälschung  fremden  Geldes  durch  Ausländer  im  Auslande
ist  dagegen  durch  den  Entwurf  nicht  geschützt  und  könnte  nur
nach  $  4  Zl.  3  verfolgt  werden,  d.  i.  dann,  wenn  die  Auslieferung
des  Schuldigen  an  die  Behörden  des  'Thatortes  oder  an  jene  des
Heimatslandes  nicht  zulässig  oder  nicht  ausführbar  erscheint  und
der  Justizminister  die  Einleitung  der  strafrechtlichen  Verfolgung
anordnet.

Ein  im  Strafgesetzausschusse  gestellter  Antrag,  Fälschung
ausländischen  Geldes  nach  $  4  Zl.  1  zu  strafen,  ist  vom  Ausschusse
  abgelehnt  worden.

Als  Ausfluss  des  Schutzes  internationaler  Kechtsgüter  ist
ferner  die  Bestimmung  des  $  248  in  Verbindung  mit  $  4  ZI.  1
resp.  die  Beziehung  des  $  248  ım  $  4  Zl.  1  des  Entwurfes  anzusehen,
  wornach  das  Verbrechen  des  Menschenraubes  auch  dann
nach  dem  österr.  Strafgesetz  zu  bestrafen  ist,  wenn  es  von
einem  Ausländer  ım  Auslande  verübt  worden  wäre.  In  den
früheren  Strafgesetzentwürfen  waren  nur  hochverräterische  Handlungen
  gegen  den  österr.  Monarchen  oder  Staat,  und  Fälschung
inländischen  Geldes  ohne  Rücksicht  auf  Begehungsort  und
Nationalität  des  Verbrechers,  somit  auch  wenn  von  Ausländern
im  Auslande  begangen,  nach  österr.  Strafgesetz  zu  strafen.  Hier
handelte  es  sich  somit  nicht  um  Rechtsschutz  fremder  Rechtsgüter,
sondern  um  den  eigener.  Durch  die  Einschaltung  des  $  248
im  $  4  Z1.1  des  Entwurfes  ist  eine  Ausdehnung  der  Bestimmung
des  $  4  Zl.  1  auf  dem  Schutz  des  internationalen  Rechtsgutes
der  persönlichen  Freiheit  ausgedehnt  worden.  Es  bestimmt  nämlich
  der  Entwurf  ım  $  248:  ,‚Wer  sich  eines  Menschen  durch
„List,  Drohung  oder  Gewalt  bemächtigt,  um  ıhn  in  hilfloser
„Lage  auszusetzen,  oder  in  Sklaverei,  Leibeigenschaft,  oder  in
„auswärtige  Kriegs-  oder  Schiffsdienste  zu  bringen,  oder  damit
„er  an  einem  Orte,  wo  er  dem  Schutze  des  Staates  entzogen  ist,