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„in  rechtswidriger  Abhängigkeit  erhalten  werde,  wird  wegen
„Menschenraubes  mit  Zuchthaus  oder  Gefüngniss  von  drei  bis  zu
„fünfzehn  Jahren  bestraft.  Derselben  Strafe  unterliegt,  wer  sich
„an  dem  Handel  mit  Sklaven  oder  an  deren  Verfrachtung  be-„teiligt.
  Auf  Zulässigkeit  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  kann
„erkannt  werden.“

Diese  im  vorliegenden  Entwurfe  neu  erfolgte  Aufnahme  der
Bestimmung  des  $  248  ın  dem  S  4  Zl.  1  motivirt  die  Regierungsvorlage
  mit  dem  Hinweis  auf  die  Beschlüsse  der  Brüsseler
Conferenz  vom  Jahre  1889/90,  wonach  die  Vertragsstaaten
die  Verpflichtung  übernommen  haben,  dıe  Sklavenjagd  und  den
Sklavenhandel  strafgerichtlich  zu  verfolgen®).  In  dem  Ausschusse
des  Abgeordnetenhauses,  welcher  eben  über  den  vorliegenden
Strafgesetzentwurf  Berathungen  pflegt,  entwickelte  sich  diesbezüglich
  eine  besondere  Debatte.

Es  lag  vor  Allem  ein  Antrag  des  Abgeordneten  Prof.
Dr.  Zucker  vor,  welcher  die  ausdrückliche  Einschränkung  der
Strafbarkeit  auf  den  $  248  Absatz  2  also  auf  den  Sklavenhandel
verlangt.

Ferner  beantragte  der  Referent  Dr.  Kopp  die  Ausdehnung
des  $  4  (also  der  Bestrafung  ohne  Rücksicht  auf  Begehungsort
und  Nationalıtät  des  Verbrechers)  auf  das  Verbrechen  des  Mädchenraubes
  nach  $  207  al.  5,  welcher  lautet:  ‚wer  der  Unzucht  An-„derer
  Vorschub  leistet,  wird  wegen  Kuppelei  bestraft...  .  5.
„wenn  eine  Person  in  das  Ausland  befördert  wırd,  um  sie  daselbst
„dem  unzüchtigen  Gewerbe  mit  ihrem  Körper  zuzuführen.  Die
„Strafe  ist  Zuchthaus  bis  zu  5  Jahren  oder  Gefängniss  von  drei
Monaten  bis  zu  5  Jahren.  Auch  kann  auf  Zulässigkeit  der  Stellung

„unter  Polizeiaufsicht  erkannt  werden.“

®)  Bekanntlich  ist  auch  dem  Reichstage  im  Jabre  1891  im  Sinne  der
Brüsseler  Conferenz  der  Entwurf  eines  Gesetzes  wider  den  Sklavenraub  und
Sklavenhandel  vorgelegt  worden.  Siehe  Liszt:  Lehrbuch  V,  1892,  S.  376.