Endlich  beantragte  Abg.  Dr.  Jıques  die  Weglassung  des
Wortes  „inländisch‘“  im  $  4  Zl.  1,  so  dass  also  jede  Geldfälschung
  auch  von  Ausländern  im  Auslande  an  ausländischem  Gelde
begangen,  als  strafbar  zu  verfolgen  wäre.

Es  wäre  dies  ein  noch  weiter  gehender  Rechtsschutz  des
(eldes,  als  internationalen  Rechtsgutes,  dem  der  Entwurf  im  $  165,
wie  oben  erwähnt,  nur  ınsoweit  Schutz  ertheilt,  dass  er  die
Fälschung  eigenen  (Greldes  straft.

Der  Regierungsvertreter  Sectionschef  v.  Krarı  unterstützte
im  Ausschusse  die  vom  Referenten  beantragte  Aufnahme  des
8  207  Alın.  5  in  den  $  4  Zl.  1  des  Entwurfes  und  bemerkte
bezüglich  des  Antrages  des  Dr.  Jaquss,  dass  die  Regierung  zwar
die  Verfolgung  einer  im  Auslande  von  Ausländern  verübten  Fälschung
  ausländischen  Geldes  nicht  für  erforderlich  halte,  aber
gegen  eine  eventuelle  Ausdehnung  des  Gesetzes  durch  den  Ausschuss
  keine  Einwendung  erhebe.  Hingegen  sprach  er  sich  gegen
die  vom  Abg.  Zucker  vorgeschlagene  Einschränkung  des  $  248,
betreffend  den  Menschenraub,  aus.

Bei  der  hierauf  erfolgten  Abstimmung  wurde  der  Anirag
des  Abg.  Dr.  Zucker,  betreffend  die  Einschränkung  der  Strafbarkeit
  des  Menschenraubes  ım  Auslande  auf  den  Sklavenhandel,
abgelehnt;  ebenso  wurde  auch  die  vom  Dr.  Jaques  beantragte
Ausdehnung  der  Strafbarkeit  auf  jedwede  Geldfälschung  im  Auslande
  abgelehnt,  und  nur  der  Antrag  des  Referenten  Dr.  Kopr
auf  Einschaltung  des  $  207  al.  5  (richtiger  Z1.  5)  „Mädchenraub“
  ım  $  4  Zl.  1  angenommen.

Es  möge  hier  noch  erwähnt  werden,  dass  Prof.  Zucker  in
der  Begründung  seines  oben  angeführten  Antrages  bemerkte,  dass
Oesterreich  gemäss  den  Beschlüssen  der  Brüsseler  Conferenz  nur
die  Verpflichtung  übernommen  hat,  die  Sklavenjagd  und  den
Sklavenhandel  strafgerichtlich  zu  verfolgen,  aber  kein  Grund  vorhanden
  sei,  diese  Ausnahmebestimmung  auf  Menschenraub  überhaupt
  auszudehnen.  Es  könnte  hiefür  gar  kein  stichhältiger  Grund