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angegeben  worden  und  auch  das  sogenannte  Schutzprinzip  besründe
  nicht  die  im  Entwurfe  geschehene  Ausdehnung.

Nach  dem  vom  Strafgesetzausschusse  beschlossenen  Modifieationen
  des  Entwurfs  geniessen  somit  internationalen  Rechtsschutz:
  Menschenraub  und  Mädchenraub  und  werden,  wo  immer
begangen,  gemäss  der  Bestimmung  des  $  4  Z1.  1  des  Entwurfs
nach  österr.  Strafgesetze  verfolgt  und  bestraft  werden.

So  gewährt  der  össterr.  Entwurf  emer  Reihe  fremder  Rechtssüter
  seinen  Schutz;  er  gewährt  ihn  sowohl  internationalen
Itechtsgütern,  ohne  Unterschied  des  Begehungsortes  und  der
Nationalität  des  Delinquenten;  er  gewährt  ihn  auch  befreundeten
Staaten,  welche  Gegenseitigkeit  verbürgen.

Dem  Geiste  der  Zeit  und  dem  Interesse  des  ausgebreiteten
internationalen  Geld-Verkehres  würdees  abersicherlich  entsprechen,
ım  Sinne  des  Antrages  des  Abg.  Dr.  Jagues  auch  fremdem  Gelde
absoluten  Schutz  zu  gewähren  und  ähnlich  wie  es  das  deutsche
Strafgesetzbuch  im  S  +  Z1.  1  bestimnit,  alle  im  Auslande  besangenen
  Münzverbrechen,  und  nicht  nur  die  in  Beziehung  auf
inländisches  Geld  begangenen,  nach  össterr.  Strafgesetz  strafen  zu
lassen.  Um  aber  den  Grund  des  Rechtsschutzes  im  $  4  Z1.  1
klar  zu  Tage  treten  zu  lassen,  würde  es  sich  empfehlen,  diejenigen
"älle,  in  denen  es  sich  um  Schutz  eigener  kRechtsgüter  handelt,
von  denjenigen  Fällen  zu  trennen,  wo  es  sich  um  den  Schutz
internationaler  Rechtsgüter  handelt,  und  sollte  sohin  die  Bestimmung
  über  die  Bestrafung  des  im  Auslande  begangenen  Verbrechens
  des  Menschenraubes,  des  Mädchenraubes  und  der  Fälschung
  fremden  Geldes  getrennt  werden  von  der  Bestrafung
hochverrätherischer  Handlungen  wider  den  österreichischen
Staat.

Wir  glauben  aber  auch  schliesslich,  dass  der  internationale
Rechtsschutz  auszudehnen  wäre  auf  die  Beamten  befreundeter
Staaten  und  deren  amtliche  Handlungen.

Bestechung  fremder  Beamten,  insoferne  es  sich  nicht  um

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Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  1.  S