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Richter  handelt,  Verleitung  derselben  zum  Missbrauche  der  Amtsgewalt,
  Widersetzlichkeit  gegen  fremde  Beamte  im  Auslande
u.  5.  w.  werden  weder  nach  dem  deutschen  Strafgesetze  noch  nach
dem  österr.  Entwurfe  betraft,  da  dort  ım  $  359  hier  im  $  370
der  Begriff  des  Beamten  im  Sinne  des  Strafgesetzes  auf  im
inländischen  Dienste  stehende  Beamte  eingeschränkt  wird,
daher  selbst  Inländer,  welche  sich  einer  Bestechung  oder  Verleitung
  zum  Missbrauche  der  Amtsgewalt  einem  ausländischen
Beamten  gegenüber  einer  Widersetzlichkeit  gegen  Beamte  im
Auslande  zu  Schulden  kommen  lassen,  straflos  bleiben.  Eine
solche  Ergänzung  des  Entwurfes  wäre  um  so  notwendiger.  als
nach  der  Jurisprudenz  des  österr.  Cassationshofes  das  geltende
österreichische  Strafgesetz  auch  auf  strafbare  Handlungen,  welche
im  Auslande  gegen  ausländische  Beamte  verübt  werden,  Anwendung
  zu  finden  hat.  So  hat  der  Cassationshof  namentlich  in
einer  Entscheidung  vom  16.  November  1875  (No.  87  der  Manzschen
  Sammlung  der  Entscheidungen  des  obersten  Gerichtsund
  Cassationshofes)  zu  Recht  erkannt,  dass  das  im  $  105  des
geltenden  österr.  Strafgesetzes  bezeichnete  Verbrechen  der  Verleitung
  eines  Richters  zur  Parteilichkeit  im  Amte  oder  zur  Verletzung
  der  Amtspflicht  auch  an  einem  fremden  (insbesondere
ungarischen)  Richter  begangen  werden  könne;  und  in  einer  Entscheidung
  vom  19.  Juni  1884  (Nr.  645  der  erwähnten  Sammlung)
  erkannt,  dass  das  Verbrechen  der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit
  durch  gewaltsame  Widersetzlichkeit  gegen  Beamte  auch  dann
nach  $  81  des  österr.  Strafgesetzes  zu  bestrafen  sei,  wenn  es
im  Auslande  gegen  einen  ausländischen  Beamten,  insbesondere
gegen  einen  ägyptischen  Polizeimann  auf  ägyptischem  Gebiete  begangen
  worden  ist.

Im  ersten  Falle  beantragte  der  Vertheidiger  dıe  Cassirung
des  erstgerichtlichen  Schuldspruches  und  die  Freisprechung  des
wegen  Verbrechens  der  Bestechung,  begangen  an  einem  ausländischen
  Richter,  Verurtheilten,  und  begründete  seinen  Antrag