—  15  —

in  nachstehender  Weise:  „Wo  das  österr.  Strafgesetz  ausländische
„Objecte  schütze,  sei  dies  in  demselben  ausdrücklich  hervor-„gehoben,
  wie  z.  B.  in  den  $$  66,  106  u.s.w.  Der  Schutz
„ausländischer  Institutionen  sei  daher  eine  Aus-„nahme,
  welche  die  sonst  eintretende  Regel  des  ausschliesslichen
„Schutzes  inländischer  Einrichtungen  und  Organe  bestätige.
„Wollte  man  dem  österr.  Strafgesetze  die  Intention  beimessen,
„auch  den  ausländischen  Richter  vor  Verleitungsversuchen  zu
„schützen,  dann  komme  man  consequenterweise  auch  dazu,  den
„Bestechungsversuch  an  dem  Richter  eines  afrıcanischen  Nomaden-„stammes
  nach  österreichischem  Strafgesetze  strafen  zu  müssen.
„Die  Unnahbarkeit  der  Richter  sei  kein  so  allgemeines  Rechts-„princip,
  wie  etwa  das  Eigenthum  u.  s.  w.,  die  Normen  ver-„schiedener
  Staaten  über  dieses  Thema  seien  sehr  verschieden  ;
„schon  wer  Beamter  oder  „Richter“  seı,  könne  nur  nach  den
„positiven  Gesetzen  und  Einrichtungen  jedes  einzelnen  Staates
„beurtheilt  werden,  es  seı  daher  ein  dem  ausländischen  Richter
„vom  österreichischen  Strafgesetze  gewährter  Schutz  nicht  an-„zunehmen.“


Der  Cassationshof  trat  jedoch  den  Ausführungen  der  Vertheidigung
  nicht  bei,  sondern  erkannte,  wie  oben  mitgetheilt,
mit  der  Motivirung,  dass  das  Strafgesetz  im  $  105  ganz  allgemein
von  der  Verleitung  „eines  Richters‘‘  zur  Verletzung  der  Amtspflicht
  spreche,  ohne  zu  unterscheiden,  ob  es  sich  um  österr.  oder
fremde  Richter  handle,  es  sei  daher  das  österr.  Strafgesetz  ohne
Weiteres  anwendbar.

Im  zweiten  Falle  hat  ebenfalls  der  Vertheidiger  die  Cassivung
  des  Schuldspruches  mit  der  Motivirung  verlangt,  dass,  wenn
man  von  der  Voraussetzung  ausginge,  es  sei  das  österr.  Strafgesetz
  überall  anwendbar,  ohne  Unterschied,  ob  die  dadurch  geschützten
  Objecte  österreichische  seien  oder  nicht,  man  dahin
käme,  auch  wegen  politischer  Delicte  gegen  das  Ausland  z.  B.
nach  $  65  St.-G.  einschreiten  zu  müssen.  Hingegen  führte  der

g*