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Generalprocuratur  und  frühere  Justizminister  GLaser  folgendes
aus:  „Es  lasse  sich  unmöglich  der  Satz  aufstellen,  dass  das  in-„ländische
  Strafgesetz  nur  Gegenstände  schütze,  welche  sich  im
„Inlande  befinden,  oder  das  Interesse  des  Staales,  in  welchem
„das  Strafgesetz  Geltung  hat,  speziell  berühren.  Am  wenigsten
„könne  das  vom  österreichischen  Strafgesetze  gesagt  werden,
„welches  die  immer  deutlicher  hervortretende  Richtung  auf  eine
„Weltjustiz,  auf  gegenseitige  Unterstützung  der  Staaten  m
„der  gemeinsamen  Bekämpfung  des  Verbrechens,  in  der  gemein-„samen
  Wahrung  der  durch  das  Verbrechen  verletzten  idealen
„Güter  zuerst  durch  seine  8$  36,  39  und  40  eingeschlagen.  Es
„gibt  sicherlich  strafbare  Handlungen,  bei  welchen  es  aus  aus-„drücklichen
  Bestimmungen  des  Strafgesetzes  (z.  B.  $  58,  $  65
„lt  a)  oder  aus  der  Natur  der  Sache  sich  ergibt,  dass  sie  nur
„an  inländischen  Objecten  begangen  werden  können.  Allein  wo
„ein  besonderer  Grund,  dies  anzunehmen,  nicht  vorhanden  ist,  wo
„nicht  gesagt  werden  kann,  dass  man  durch  die  Anwendung  einer
„Strafbestimmung  auf  Angehörige  oder  Institutionen  eines  fremden
„Staates  in  dessen  politische  Verhältnisse  eingreift,  da  besteht  um
„so  weniger  Bedenken,  das  österr.  Gesetz  anzuwenden,  weil  sehr
„häufig  die  Strafbestimmungen,  welche  öffentliche  Einrichtungen
„schützen,  mittelbar  auch  Privatinteressen  schützen.  So  hat  man
„gewiss  allen  Grund.  Urkunden-Fälschung,  Meineid,  falsches
„beugniss  unter  diesen  Gesichtspunkt  zu  bringen;  das  Gleiche  hat
„der  Cassationshof  bereits  mit  der  Entscheidung  vom  16.  Novbr.
„1875,  Z.  7150,  Samml.  No.  87,  bezüglich  der  Verleitung  eines
„ausländischen  Richters  zur  Parteilichkeit  gethan.  Das  heute  zur
„Sprache  gebrachte  Verbrechen  gehört  unter  denselben  Gesichts-„punkt.
  Die  Forderung  dass  den  Organen  der  Obrigkeit  nicht
„gewaltsamer  Widerstand  entgegengesetzt  werde,  ist  eine  in  allen
„Staaten  und  für  alle  Staaten  anzuerkennende  Forderung  des
„Rechtes;  dass  ihr  entsprochen,  dass  ihre  Geltung  nicht  ver-„läugnet
  werde,  liegt  im  Interesse  aller  Staaten.  Im  vorliegenden