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„Falle  kommt  dazu,  dass  die  Organe  eines  Landes  verletzt
„wurden,  dass  unsere  daselbst  delinquirenden  Staatsbürger  unseren
„Gerichten  zur  Bestrafung  überlässt  und  also,  wenn  unser  Straf-„gesetz
  auf  derartige  Verletzungen  nicht  anwendbar  wäre,  dadurch
„die  völlige  Schutzlosigkeit  seiner  gegenüber  österr.  Verbrechern
„herbeiführen  würde.“

Der  Cassationshof  acceptirte  die  Ausführungen  der  Generalprocuratur.


Was  nun  den  österr.  Strafgesetz-Entwurf  anbelangt,  so  ist
derselbe  bezüglich  der  sogen.  actıven  und  passiven  Bestechung  ausländischer
  Richter  noch  weiter  gegangen  in  der  Einschränkung
der  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  auf  ausländische
  Richter,  wie  das  deutsche  Strafgesetzbuch,  was  namentlich
  aus  folgender  Erwägung  erhellt:  das  deutsche  Strafgesetz
bestimmt  zwar  ım  $  359,  dass  unter  Beamten  im  Sinne  des
Strafgesetzes  nur  im  Dienste  des  deutschen  Reiches  oder  eines
Bundesstaates  angestellte  Beamte  zu  verstehen  sind;  es  werden
aber  nicht  alle  Delicte  des  28.  Abschnittes  (Verbrechen  und
Vergehen  im  Amte)  an  die  Beamtenqualität  gebunden;  so  wird
insbesondere  nach  $  334  straffällig  „ein  Richter,  Schieds-„riehter,
  Geschworener  oder  Schöffe,  welcher  Geschenke  oder
„andere  Vortheile  fordert,  annimmt  u.  s.  w.,  sowie  derjenige,
„welcher  einen  Richter,  Schiedsrichter,  Geschworenen  oder
„Schöffen  Geschenke  oder  andere  'Vortheile  anbietet  u.  s.  w.“.
Des  Verbrechens  der  Bestechung  eines  Richters  macht  sich
somit  nach  8  334  alin.  2  auch  derjenige  schuldig,  der  einem  ausländischen
  Richter  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,  sobald
  die  Richterqualität  des  Bestochenen  im  allgemeinen  feststeht,
  wobei  unter  Richter  jeder  von  anständiger  Seite  zur  Handhabung
  der  richterlichen  Gewalt  ım  Staate  Berufene  zu  verstehen
ist  (vrgl.  OLsuausen  ad  $  334  nota  2).

Der  österr.  Entwurf  bestimmt  dagegen  im  correspondirenden
$  375  „ein  Beamter,  Schiedsrichter  oder  Geschworener,  welcher