„Geschenke  oder  andere  Vortheile  annımmt“  u.  s.  w.  und  im
$  376  „wer  einer  der  im  $  375  genannten  Personen  zu
„dem  daselbst  bezeichneten  Zwecke  Geschenke  oder  andere  Vor-„theile
  anbietet  u.  s.  w.“  Da  nun  aber  im  $  370  gesagt  wird,
dass  „unter  Beamten  in  Beziehung  auf  Verbrechen  und  Vergehen
„ım  Amte  nur  im  inländischen  öffentlichen  Dienste  angestellte
„Personen  zu  verstehen  sind‘,  so  könnte,  —  da  im  $  375  nicht
von  einem  Richter  ım  Allgemeinen,  wie  im  deutschen  Strafgesetze,
sondern  von  einem  Beamten  die  Rede  ist,  somit  gemäss  $  370
nur  von  einem  inländischen  Beamten.  —  weder  der  ausländische
Richter,  der  sich  des  Verbrechens  des  S  375  schuldig  macht,
noch  derjenige,  der  einen  ausländischen  Richter  dazu  verleitet
oder  zu  bestechen  sucht  (8  376),  nach  den  Entwurfe  bestraft
werden.

Was  endlich  die  strafbaren  Handlungen  gegen  die  Staatsgewalt
  anbelangt,  ist  bekanntlich  in  der  Litteratur  die  Frage
streitig,  ob  nach  deutschem  Strafgesetze  nur  strafbare  Handlungen
  gegen  inländische  Beamte  unter  das  Gesetz  fallen,  oder
auch  gegen  ausländische.

Die  Mehrheit  der  Schriftsteller,  insbesondere  Heinze,  Jorx,
GEYER,  Häuschner,  MERKEL,  ÖOLsHAusen  und  neuestens  auch  Liszr
(Lehrbuch  V  Aufl.  1892  8.580)  sind  der  Ansicht,  dass,  wo  ausdrückliche
  Bestimmungen  fehlen,  die  in  den  S$  110—122  des
Strafgesetzes  enthaltenen  Strafandrobungen  auf  inländische  Staatseinrichtungen
  und  auf  die  Gewalt  gegen  inländische  Staatsbeamte
zu  beschränken  sind,  da  ım  Strafgesetze  ausländische  Staatsbeamte
  den  inländischen  nicht  gleichgestellt  sind,  was  insbesondere
  auch  aus  $  359  folgt.

Entgegengesetzter  Meinung  sind  Berner,  MeyEr  und  ScHULzE
(Lehrbuch  $S.  260  Note  4),  letzterer  namentlich  mit  der  Begründung,
  dass  die  allgemeinen  Grundsätze  der  SS  3  u.  4  schlechthin
Anwendung  erheischen,  wo  inı  besonderen  Theile  eine  beschränkende
Abweichung  nicht  bestimmt  ist  und  dass  eben  die  Ausdrucks-