—  119  —

weise  der  88  100—  122  eine  unbeschränkte  ist  („wer“‘,  „die  Obrigkeit“
  u.  s.  w.).  Der  österr.  Entwurf  lässt  die  Frage  ebenso
strittig  erscheinen,  wie  das  deutsche  Strafgesetz,  denn  einerseits
wird  im  $  370  der  Begriff  des  Beamten  beschränkt  auf  Personen,
die  im  inländischen  öffentlichen  Dienste  angestellt  sind,  anderseits
  aber  werden  die  im  V.  Hauptstücke  bezeichneten  Verbrechen
und  Vergehen  gegen  die  Wirksamkeit  und  das  Ansehen  der
Staatsgewalt,  nach  dem  Wortlaute  der  bezüglichen  Bestimmungen,
nicht  nur  durch  Handlungen  wider  Beamte  im  Sinne  des  &amp;  370
begangen,  sonderu  im  Allgemeinen  durch  Handlungen  wider  .‚die
Behörde“,  wider  ‚im  öffentlichen  Dienste  stehende  Personen‘,
„die  Obrigkeit“  u.  s.  w.;  eine  Beschränkung  auf  inländische
Staatseinrichtungen  wird  somit  nicht  ausdrücklich  statuirt.

Um  nun  allen  diesen  Zweifeln  und  Widersprüchen  aus  dem
Wege  zu  gehen,  würden  wir  beantragen,  dass  vor  allen  im
S  375  des  Entwurfes  statt  „ein  Beamter‘  gesagt  wird  „ein
Richter“,  wodurch  die  Beschränkung  der  Bestimmungen  der
85  375  und  376  des  Entwurfes  auf  inländische  Richter  entfallen
würde.  Ferner  aber  sind  wir  der  Meinung,  dass  im  Allgemeinen
den  öffentlichen  Beamten  und  den  Staatseinrichtungen  fremder
eivilisırter  Staaten  unter  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit  derselbe
Schutz  anzugedeihen  wäre,  wie  den  inländischen,  und  dass  daher
in  die  Reihe  der  im  Inlande  strafbaren  Handlungen  gegen  befreundete
  Staaten  noch  aufzunehmen  wären:  Bestechung  fremder
öffentl.  Beamten  und  gewaltsame  Handlungen  gegen  die  Beamten
und  Staatseinrichtungen  befreundeter  Staaten.  Die  erwähnten
Delicte  wären  ebenso  wie  die  im  III.  Hauptstücke  des  Entwurfes
bezeichneten  strafbaren  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten
nur  ın  Gemässheit  des  $  4  Zl.  2  zu  verfolgen,  d.  ı.,  wenn  der
Schuldige  zur  Zeit  der  That  österreichischer  Staatsbürger  war.

Der  Mangel  einer  solchen  Bestimmung  ist  umso  bedenklicher,
  als  nach  den  obigen  Ausführungen  strafbare  Handlungen,
von  Inländern  ausländischen  Beamten  gegenüber  begangen,  straf-