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los  wären,  trotzdem  sie  gewiss  strafbarer  erscheinen,  wie  andere
minder  wichtige  Delicte  gegen  befreundete  Staaten,  die  der  Bestrafung
  nach  unserem  Gesetze  unterliegen.  Ja  es  können  Fälle
vorkommen,  wo  die  Bestechung  eines  fremden  Richters  zum
Zwecke  der  Schädigung  eines  Inländers  versucht  wird,
wenn  z.  B.  zwei  Inländer  vor  einem  ausländischen  Gericht  Process
führen,  auch  in  solchen  Fällen  den  Inländer  straflos  zu  lassen,
wie  dies  nach  dem  Wortlaute  der  $$  375  und  376  des  Entwurfes
der  Fall  wäre,  scheint  uns  aber  mehr  wie  bedenklich.

Aus  diesen  Gründen  glauben  wir,  dass  die  oben  befürworteten
  Aenderungen  resp.  Ergänzungen  der  Bestimmungen  des
Entwurfes  bezüglich  strafbarer  Handlungen  gegen  befreundete
Staaten  wohl  gerechtfertigt  erscheinen.