—  12  —

Sp.  aus  dem  Staatsdienste  die  Immunität  des  betreffenden  Abgeordneten
  verletzt  worden  sei?

b)  Ob  es  sich  im  Hinblicke  auf  den  erwähnten  Fall  empfehle,
eine  Anderung  der  österreichischen  Immunitätsgesetze  in  Anregung
zu  bringen  ?

Wir  wollen  es  versuchen,  unserer  Anschauung  bezüglıch
beider  Punkte  in  gedrängter  Kürze  Ausdruck  zu  geben.

Für  die  Beurtheilung  der  Abgeordnetenimmunität  nach
österreichischem  Rechte  kommt  im  Hinblicke  auf  den  oben  erwähnten
  Fall  $  16  des  Grundgesetzes  über  die  Reichsvertretung
vom  21.  Dezember  1867  No.  141  R.-G.-Bl.  in  Betracht;  derselbe
normirt  in  al.  2:  Die  Mitglieder  des  Reichsrathes  können  wegen
der  in  Ausübung  ihres  Berufes  geschehenen  Abstimmungen  niemals,
  wegen  der  in  diesem  Berufe  gemachten  Aeusserungen  aber
nur  vor  dem  Hause,  dem  sie  angehören,  zur  Verantwortung
gezogen  werden.

al.  3.:  Kein  Mitglied  des  Reichsrathes  darf  während  der

Dauer  der  Session  wegen  einer  strafbaren  Handlung  —  den  Fall
der  Ergreifung  auf  frischer  That  ausgenommen  —  ohne  Zustimmung

  des  Hauses  verhaftet  oder  gerichtlich  verfolgt  werden.

Einzelne  vermeinen,  dass,  wenn  Sp.  die  ihm  zur  Last  yelegten
  Aeusseruugen  (Rede  und  Wahlagitation)  in  seinem  Berufe
  gemacht  habe,  das  Disciplinarverfahren  wider  ilın.  weil  ohne
Zustimmung  des  Hauses  erfolgt,  formell  zu  Unrecht  eingeleitet
worden  sei,  da  der  $  16  al.  2  den  Abgeordneten  vor  jeder  wie
immer  gearteten,  also  auch  vor  der  disciplinarrechtlichen  Verantwortung
  schütze.

Die  Frage,  ob  Sp.  in  seinem  Abgeordnetenberufe  gehandelt
habe,  sei  eine  quaestio  facti,  die  insbesondere  geprüft  zu  werden
habe.

Wir  treten  dieser  Meinung  nicht  bei  und  sind  vielmehr  der
Ansicht,  dass  $  16  al.  2  den  Abgeordneten,  der  im  Hause  (au
sein  du  corps  legislativ)  Aeusserungen  vorbringe,  vor  einem