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Disciplinarverfahren  und  dessen  Consequenzen  nicht  zu  schützen
vermag,  mit  anderen  Worten:  wir  sind  der  Ansicht,  dass  $  16

al.  2  nur  die  strafrechtliche  Immunität  der  Abgeordneten
begründe.

Dies  ergibt  sich  zunächst  aus  dem  Zusammenhange  zwischen
al.  2  und  al.  3  der  citirten  Bestimmung  des  8  16  des  Gesetzes
über  die  Reichsvertretung.

Es  ıst  klar,  dass  $  16  in  den  oben  citirten  beiden  Alıneas
einen  doppelten  Schutz  den  Abgeordneten  gewähren  will.

Zunächst  rücksichtlich  ıhres  Verhaltens  ım  Hause  selbst;
hier  soll  eine  strafrechtliche  Verantwortung  gar  nicht  platz
greifen;  sodann  rücksichtlich  des  sog.  ausserberuflichen  Verhaltens:
hier  soll  eine  strafrechtliche  Verantwortung  des  Abgeordneten

nur  bei  erfolgter  Zustimmung  des  Hauses,  dem  der  Abgeordnete
angehört,  stattfinden  können.

Eine  an  dem  Wortlaute  des  $  16  al.  2  ängstlich  haftende
Auslegung  verweist  auf  das  Wörtchen  „niemals“  ın  demselben
und  verimeint  aus  dem  Gebrauche  dieses  Wortes  den  Schluss
ziehen  zu  dürfen,  dass  die  Abstimmung  des  Abgeordneten  keinen
Gegenstand  der  Verantwortlichkeit  des  Abgeordneten  überhaupt
bilden  dürfe,  während  die  im  Berufe  gemachte  Aeusserung  nur
vom  Hause  —  also  von  niemand  Anderem  jemals  —  geahndet
werden  könne.

Aber  diese  Argumentation  ıst  unrichtig.

Wie  die  Debatten  bei  Zustandekommen  des  Gesetzes,  auf
welche  des  Weiteren  noch  hingewiesen  werden  soll,  bezeugen,
bezieht  sich  das  Wörtchen  „niemals“  nur  darauf,  dass  die  Abstimmung
  des  Abgeordneten  vom  Hause  jederzeit  ohne  jede  Recrimination
  hingenommen  werden  müsse,  dass  somit  das  Disciplinarrecht
  des  Hauses  sich  nur  auf  die  Aeusserungen  des  Abgeordneten
erstrecken  dürfe.

Hiemit  ist  aber  dem  Abgeordneten  keinerlei  gesetzlicher