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Schutz  vor  anderen  Verfolgungen,  insbesondere  der  disciplinarrechtlichen,
  gewährt.

Diese  Anschauung  wird  durch  die  Entwicklungsgeschichte
der  erwähnten  Bestimmung,  wie  wir  glauben,  gegen  jeden  Widerspruch
  bestätigt.

Den  Anstoss  zur  Immunitätsgesetzgebung  in  Deutschland
und  Oesterreich  hat.  wie  bekannt,  Art.  44  der  belgischen  Verfassung
  gegeben,  welcher  lautet:

„Aucun  membre  de  l’une  ou  de  T’autre  chambre  ne  peut
ötre  poursuivi  ou  recherche  äü  l’occasion  des  opinions  et  votes
emis  par  luı  dans  l’exercice  de  ses  fonctions.*  Diese  Besprechung
erhält  eine  authentische  Interpretation  durch  die  Erklärung  des
damaligen  Justizministers  (Moniteur  vom  23.  Juni  1833),  welcher
sich  äussert:

„L’article  44  assure  une  inviolabilite  legale  a  la  personne
de  chaque  membre  du  chef  de  sa  conduite  parlamentaire,  c’estaä-dire
  que  ses  actes  ne  peuvent  pas  devenir  la  matiere
d’une  poursuite  judiciaire.“

Wir  sehen,  dass  hier  von  keiner  anderen  Verfolgung  die
Rede  ist,  als  von  der  gerichtlichen  Verfolgung,  die  gegen  ein
Mitglied  des  Hauses  wegen  seiner  Abstimmung  und  Äusserung
ım  Parlamente  nicht  stattfinden  dürfe.

Genau  auf  demselben  Standpunkte  steht  die  österreichische
Immunitätsgesetzgebung  bei  Aufnahme  des  dem  Artikel  44  der
belgischen  Verfassung  entsprechenden  $  1  des  Gesetzes  vom  3.
Oktober  1861  Nr.  98,  welcher  $  1  wörtlich  als$  16  al.  2  m
das  Grundgesetz  über  die  Reichsvertretung  übernommen  worden
  ist.

Jeden  Zweifel  daran  beseitigt  die  Debatte,  welche  bezüglich
des  Gesetzes  vom  3.  Oktober  1861  im  österr.  Abgeordnetenhause
stattgefunden  hat  und  volle  Einsicht  in  Sinn  und  Inhalt  des  $
16  al.  2  gewährt.

In  der  ganzen  Debatte  beider  Häuser  des  Reichsrathes