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ist  nur  von  der  Immunität  gegen  die  strafrechtliche  Verfolgung
die  Rede  und  es  wird  ausdrücklich  und  wiederholt  betont,  dass
die  Abgeordneten  für  die  im  Parlamente  vorgebrachte  Aeusserungen
  vor  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  geschützt
  sein  solllen.

Die  absolute  Fassung  der  betreffenden  Gesetzesbestimmung,
welche  den  Schein  erwecken  könnte,  als  handelte  es  sich  um
Befreiung  von  jeder  wie  immer  gearteten  Verantwortlichkeit,
  erfährt  in  dieser  eingehenden  und  ausführlichen  Debatte
folgende  Erklärung:

Die  österr.  Gesetzgebung  wollte  durch  jene  absolute  Fassung
  lediglich  der  Norm  Geltung  verschaffen,  dass  die  strafrechtliche
  Immunität  den  Abgeordneten  bezüglich  aller  Criminaldelicte
  zukomme,  während  in  anderen  Verfassungsurkunden  einzelne
  Delicte  von  dieser  Immunität  ausgenommen  waren.

So  erklärt  Staatsminister  Schmerume  —  Stenograf.  Protokolle
  des  Abgeordnetenhauses,  1861  8.  165  u.  ff.  —  wörtlich:
„Als  ich  die  Ehre  hatte,  den  Gesetzentwurf,  über  den  heute  die
„Debatte  geführt  wird,  auf  den  Tisch  des  Hauses  zu  legen,  habe
„ich  in  Kürze  jene  Momente  hervorgehoben,  die  die  Regierung
„veranlasst  haben,  den  Gesetzentwurf  einzubringen.  Ich  habe  ins-„besondere
  erwähnt,  dass  der  Regierung  ein  strenges  Bedürfniss  für
„die  Einbringung  diesesGesetzes  nicht  vorgelegen  ıst,  weil  sie  in
„der  That  von  der  Voraussetzung  ausgehen  durfte,  dassinmit-„ten
  dieses  Hauses  und  der  Landtagein  keiner  Weise
‚Äusserungen  vorfallen  würden,  wegen  deren  eine
‚strafrechtliche  Einschreitung  angezeigt  wäre,  weil
„die  Regierung  selbst  nie  daran  gedachthaben  würde,
‚irgend  eine  solche  strafgerichtliche  Einschreitung
.‚hervorzurufen.....

An  einer  anderen  Stelle  seiner  Rede  erklärt  er:  „Die  Re-„gierung
  glaube,  dass  von  Seite  des  Hauses  ebensowenig  wie  von
„Seiten  der  Landtage  eine  eigentliche  Immunität  in  An-