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„spruch  genommen  werden  wollte;  sie  —  die  Regierung
„—  glaube,  dass  der  Grundsatz  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze
„von  allen  Abgeordneten  gleichmässig  anerkannt  werde,  und  da-„her
  keineswegs  ein  Wunsch  dahin  gerichtet  sein  würde,  irgend
„ein  Privilegium  in  Anspruch  zu  nehmen,  welches
„über  den  eigentlichen  Zweck  des  Gesetzes  hinaus-„gehen
  würde.  Wenn  es  durch  den  ersten  Absatz  dieses  Ge-„setzes,
  durch  das  Gesetz  über:  die:  Redefreiheit,  ausnahmslos
„gestattet  ist.  von  der  Redefreiheit  Gebrauch  zu  machen,  wenn,
„wie  im  vorliegenden  Entwurfe  keine  Ausnahme  constituirt
„wird,  dass  man  für  irgend  eine  im  Saale  gehaltene
„Rede  zur  —  seil.  criminalrechtlichen  —  Verantwortun  &amp;
„gezogen  werdenkann,  dann  glaube  ich  ist  der  Zweck  dieses
„Gesetzes  im  vollen  Umfange  gewahrt  und  in  dieser  Beziehung
„nehme  ich  für  die  Regierungsvorlage  volle  Freisinnigkeit  in
„Anspruch,  indem  in  verschiedenen  anderen  Verfassungen  dieses
„Recht  der  Redefreiheit  wesentlich  modificirt  oder  beschränkt
„würde.“

Nun  führt  der  Redner  als  Beweis  für  die  Freisinnigkeit
des  Entwurfes  die  Bestimmung  des  $  54  der  Verfassung  für
Hannover  an,  nach  welchem  allerdings  ein  gerichtliches
Verfahren  gegen  Mitglieder  wegen  der  von  ihnen  in
der  Kammer,  Commissionen  oder  Conferenzen  gemachten  Äusserungen
  zulässig  sei,  wenn  diese  Äusserungen  hochverrätherischen
  Inhaltes  sind,  oder  eine  Beleidigung
oder  Verläumdung  enthalten.

Ebenso  citirt  er  Verfassungsbestimmungen  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  Königreichs  Sachsen,  ähnlichen  Inhaltes,  und
constatirt  dagegen,  dass  solche  Ausnahmen  bezüglich  einzelner
Deliete,  die  strafgerichtlich  verfolgt  werden  können,
in  Oesterreich  nicht  gemacht  werden  sollen.

In  ähnlicher  Weise  äussern  sich  fast  sämmtliche  Redner
des  Hauses,  so  dass  wir  wohl  berechtigt  sind  zu  sagen: