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Die  Verantwortung.  vonderin  $  16  al.2  die  Rede
ist,  bezieht  sich  einzig  und  allein  auf  die  strafrechtliche
  Verantwortung;  an  die  Befreiung  von  einer  anderen
  Verantwortlichkeit,  sowie  es  beispielsweise  insbesondere
  die  disciplinarrechtlicheist,  wurde  damals
—  dıes  geht  unwiderruflich  aus  dem  ganzen  Verlaufe
der  Debatte  hervor  —  auch  nicht  einmal  gedacht.  geschweige
  denn,  dass  eine  solche  Intention  irgendwie
zum  Ausdrucke  gelangt  wäre.

Will  daher  heute  $  16  al.  2  dahin  ausgelegt  werden,  dass
der  Abgeordnete  für  die  in  seinem  Berufe  gethanen  Äusserungen
einen  mehreren  Schutz  geniessen,  als  den:  nicht  strafrechtlich
verfolgt  werden  zu  dürfen,  so  wird  in  die  eitirte  gesetzliche  Bestimmung
  entschieden  Etwas  hineingelegt,  was  in  derselben  nicht
enthalten  ist.

Dass  auch  $S  16  al.  3  nur  den  Schutz  gegen  strafrechtliche
  Verfolgung  ausspreche,  dies  geht  aus  denı  klaren  unzweifelhaften
  Wortlante  der  oben  citirten  Bestimmung  hervor
und  bedarf  gewiss  keiner  räheren  Begründung  und  Ausführung.

Wird  aber  diese  Auslegung  der  beiden  oben  citirten  Gesetzesbestimmungen
  für  richtig  anerkannt,  so  kann  nur  die  Frage
übrig  bleiben,  ob  die  erwähnte  Dienstentlassung  des  österreich.
Abgeordneten  Sp.  ein  Bedürtniss  der  Änderung  der  Bestimmungen
der  österreichischen  Immunitätsgesetze  erkennen  lasse?

Wir  bejahen  entschiedenst  diese  Frage  und  glauben,  dass
zunächst  unzweifelhaft  die  Reformbedürftigkeit  des  $  16  al.  2
sich  ergebe,  wie  ja  dieselbe  den  früheren  Verfassungsbestimmungen
gegenüber  bereits  in  der  deutschen  Verfassung  zur  Wirksamkeit
gelangt  ist.

Wenn  in  Art.  30  der  d.  Reichsverfassung  bestimmt  wird,
dass  „kein  Mitglied  des  Reichstages  zur  irgend  einer  Zeit  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  einer  in  Ausübung  seines  Berufes
gethanen  Äusserung  gerichtlich  oder  disceiplinarisch  ver-