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folgt  oder  sonst  ausserhalb  der  Versammlung  zur
Verantwortung  gezogen  werden  kann“,  so  sehen  wir
darin  ein  Vorbild,  nach  welchem  die  Änderungen  der  Bestimmung
  des  $  16  al.  2  unzweifelhaft  zu  erfolgen  hat,  wofern  der
österreichische  Abgeordnete  seine  volle  Redefreiheit  im  Parlamente
erlangen  soll;  bis  jetzt  ist  dieselbe  nur  von  dem  Wohlwollen
der  Regierung  abhängig,  welche  durch  Nichts  gehindert  ist.
den  Abgeordneten,  der  zugleich  Beamter  ist,  für  missliebige
Äusserungen,  ja  sogar  auch  für  blosse  Abstimmungen  im  Disciplinarwege
  zur  Verantwortung  zu  ziehen.

Einer  solchen  Abänderung  der  Bestimmung  des  $  16  al.  2.
die  etwa  folgendermassen  zu  lauten  hätte:

„Die  Mitglieder  des  Reichsrathes  können  wegen  der  ım
„Ausübung  ihres  Berutes  geschehenen  Abstimmungen  und  wegen
„der  in  diesem  Berufe  gethanen  Äusserungen  weder  gerichtlich
„noch  disciplinarisch  verfolgt,  noch  auch  sonst  ausserhalb  des
„Hauses,  dem  sie  angehören,  zur  Verantwortung  gezogen  werden,‘

dürfte  wohl  daher  kein  ernster  Widerstand  entgegengebracht
  werden  wollen.

Schwieriger  ist  dagegen  wohl  die  Frage,  ob  es  sich  empfehle,
  auch  den  Schutz  des  Abgeordneten  für  sein  ausserberufliches
  Verhalten  über  die  bisherigen  Grenzen  zu  erweitern.

Hier  treten  uns  mehrfache  Bedenken  entgegen,  mit  denen
wir  uns  zu  beschäftigen  haben  werden.

Zunächst  die  Einwendung,  dass  sich  historisch  die  Abgeordnetenimmunität
  nur  gegenüber  der  strafrechtlichen  Verfolgung
entwickelt  habe.

Das  ist  thatsächlich  richtig,  ja  noch  mehr;  der  Schutz  wurde
ursprünglich  nıcht  einmal  gegenüber  der  criminalrechtlichen,  sondern
  nur  gegenüber  der  Civilexecution  gewährt.

In  dem  Mutterlande  des  Parlamentarismus  —  in  England  —
finden  wir  ım  J.  1290  ein  Gesetz,  welches  verordnete,  dass  während

  der  Dauer  des  Parlamentes,  sowie  einer  entsprechenden  Zeit