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vor  Beginn  und  nach  Schluss  desselben  kein  Mitglied  des  Parlamentes
  im  Wege  der  Civilexecution  gerichtlich  eingezogen
werden  soll.  In  Bezug  auf  Criminalhaft  hatte  dieses  Privilegium
seit  jeher  grundsätzlich  keine  Geltung.  Hier  hielt  man  das
gemeine  Recht  für  ausreichend  und  nur,  wenn  die  Habeas-  Corpus-Acte
  zeitweilig  ausser  Kraft  traten,  wurde  bestimmt,  dass  während
  der  Tagung  des  Parlamentes  kein  Mitglied  verhaftet  werden
dürfe,  bevor  die  Verdachtsgründe  dem  Hause  mitgetheilt  wären
und  das  Haus  die  Zustimmung  ertheilt  hätte.

Ebenso  wurde  in  Frankreich  den  Deputirten  zunächst  der
Schutz  gegen  Civilexecution  verliehen.

Wenn  nun  aber  im  weiteren  Verlaufe  staatsrechtlicher  Entwickelung
  der  Nachdruck  auf  die  Immunität  gegenüber  der  strafrechtlichen
  Verfolgung  gelegt  wurde  und  diesfalls  die  entscheidenden
  Bestimmungen  der  Staatsgrundgesetze  ergingen,  so  wird
eben  hierdurch  der  Nachweiss  erbracht,  dass  für  die  Erlassung
der  bezüglichen  Normen  das  Bedürfniss  zu  entscheiden  habe.

Verlangt  es  das  Interesse  des  Verfassungslebens,  dass  der
Abgeordnete  in  seinem  ausserberuflichen  Verhalten  den  Schutz
der  Immunität  gegen  ein  disciplinarrechtliches  Verfahren  geniesse,
so  kann  der  Umstand,  dass  ein  solcher  Schutz  ihm  bisher  versagt
  wurde,  keinen  Grund  dafür  abgeben,  von  einer  derartigen
Bestimmung  abzusehen.

Gerade  im  öffentlichen  Rechtsleben,  dessen  „Jugendlichkeit‘
gegenüber  dem  Privatrechte  kaum  in  Zweifel  gezogen  werden
dürfte,  empfiehlt  es  sich,  dem  im  gegebenen  Falle  sich  geltend
machenden  Bedürfnisse  sofort  nach  Thunlichkeit  Rechnung  zu
tragen,  da  sonst  die  Gefahr  der  Verkümmerung  der  Rechtsentwicklung
  wohl  nicht  zu  vermeiden  ist.

Dies  vorausgesetzt,  steht  zur  Untersuchung,  ob  der  Abgeordnete
  des  Immunitätsschutzes  gegen  Disciplinarverfolgungen
wegen  seines  ausserberuflichen  Verhaltens  auch  wirklich  bedarf.

Wir  meinen,  dass  die  ratio  legis,  welche  die  Zulässigkeit

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIIT.  1.  9