—  131  —

bringt  sie  auch,  indem  er  einerseits  auf  das  Strafrecht  überhaupt,
andererseits  auf  die  ungehinderte  Ausübung  desselben  verzichtet,
indem  er  weiters  dem  Beamten  das  Recht  gewährt,  die  Dienstleistung
  während  der  Dauer  der  Ausübung  des  Mandates  zur
Gänze  einzustellen  u.  s.  w.

Es  kann  somit  nur  die  Frage  entscheiden,  ob  im  gegebenen
Falle  das  öffentliche  Interesse  an  einer  unbehinderten  Mandatsausübung,
  oder  das  Interesse  der  Staatsverwaltung  an  der  gänzlich
  unbehinderten  Ausübung  des  Disciplinarbefugnisses  höher  zu
stellen  sei.

Für  Jene,  die  der  ungehinderten  Mandatsausübung  den  Vorzug
  einräumen,  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  dass  der  Staat
wohl  verpflichtet  werden  dürfe,  die  Ausübung  seines  Disciplinarrechtes
  während  der  Dauer  der  Session  der  Zustimmung  des
öffentlichen  Vertretungskörpers,  dem  der  Beamte  in  seiner  Eigenschaft
  als  Abgeordneter  angehört,  zu  unterwerfen.

Steht  das  Vorgehen  des  Beamten,  welches  zu  dem  Disciplinarverfahren
  Anlass  gibt,  ohne  alle  Beziehung  zu  dem  Berufe  des
Abgeordneten,  so  wird  kein  Vertretungskörper  seine  Zustimmung
zur  Verfolgung  verweigern;  ist  aber  eine  solche  Beziehung  vorhanden,
  dann  ist  das  Prüfungsrecht  der  parlamentarischen  Körperschaft
  nicht  abzuweisen.

Wer  auf  dem  entgegengesetzten  Standpunkte  steht  und  den
Abgeordneten  als  Beamten  ganz  den  Anforderungen  des  Dienstverhältnisses
  ausgeliefert  wissen  will,  muss  sich  für  den  Grundsatz
  der  Incompatibilität  des  Abgeordnetenmandates  und  des
Staatsdienstes  aussprechen,  denn  es  geht  schlechterdings  nicht
an,  vom  Abgeordneten  zu  verlangen,  dass  er  bei  seinen  politischen
Actionen  und  in  seiner  ausserparlamentarischen  Thätigkeit  sich
stets  die  Rücksichten  seiner  amtlichen  Stellung  vor  Augen  halte
und  sich  überall  und  ausschliesslich  von  diesen  letzteren  bestimmen
  und  leiten  lasse.

Der  Eingangs  dieser  Abhandlung  erwähnte  Fall,  in  welchem

9*