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Wahlagitationen  dem  Abgeordneten  als  Dienstvergehen  angerechnet
  wurden,  weist  so  recht  klar  darauf  hin,  dass  der  Abgeordnete
  die  Erfüllung  seiner  Mandatspflicht  mit  den  üblichen
strengen  Anforderungen  an  die  Wahrung  der  Dienstpflicht  absolut
  nicht  in  Einklang  zu  bringen  vermag,  wofern  ihm  nicht
ein  ergiebiges  Immunitätsgesetz  zur  Seite  steht.

Der  Abgeordnete,  der  befürchten  muss,  mit  jeder  oppositionellen
  Rede  gegen  seine  Dienstpflicht  zu  verstossen,  welche  eine
freimüthige  und  wenn  es  sein  muss,  scharfe  Kritik  der  Regierungshandlungen
  nicht  zulässt,  kann  seiner  Pflicht  als  Abgeordneter
nicht  gerecht  werden;  er  ist  durch  die  Rücksicht  auf  die  möglichen
  Folgen  seines  Thuns  gezwungen,  sich  eine  Reserve  aufzuerlegen,
  die  seine  Thätigkeit  im  öffentlichen  Interesse  des  Verfassungslebens
  behindert.

Das  Auskunftsmittel,  sich  auf  die  ausschliessliche  parlamentarısche
  Thätigkeit  zu  beschränken  und  von  jeder  sonstigen
ausserparlamentarischen  Thätigkeit  abzusehen,  vermögen  nur  Jene
zu  empfehlen,  die  das  politische  Leben  und  insbesondere  die
parlamentarischen  Verhältnisse  nicht  kennen;  letzteres  stellt  Anforderungen
  an  den  Einzelnen,  denen  man  durch  eine  blosse
Passivität  und  durch  eine  blos  mässige  Thätigkeit  nur  selten  zu
genügen  vermag.

Die  Erkenntniss  muss  durchdringen,  dass  der  Abgeordnete,
der  zugleich  Beamte  ist,  darum  nicht  weniger  frei  sein  darf,  als
der  Abgeordnete,  der  sich  in  keiner  dienstlichen  Stellung  befindet.

Erhebt  man  sich  nicht  zu  dieser  Erkenntniss,  dann  darf
man  den  Civilbeamten  ebenso  wenig  für  befähigt  ansehen,  sich
um  ein  Mandat  zu  bewerben  oder  ein  solches  auszuüben,  als  den
Soldaten,  der  ja  auch  nur  durch  sein  strengeres  Dienstverhältniss
daran  verhindert  erscheint,  seine  Mitbürger  in  parlamentarischen
Körperschaften  mit  vollem  Erfolge  zu  vertreten.

Unseres  Erachtens  kann  eher  die  strafrechtliche  Immunität
der  Abgeordneten  entbehrt  werden,  als  die  Immunität  gegen