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disciplinarrechtliche  Verfolgungen;  auf  das  Vorrecht,  bei  vorkommendem
  Verdachte,  eine  strafbare  Handlung  verübt  zu  haben,
nicht  ohne  Zustimmung  des  Parlamentes  processirt  zu  werden,
kann  der  Abgeordnete  verzichten,  wenn  ausreichende  Garantien
für  die  Unabhängigkeit  des  Richters  geboten  sind;  auf  eine  Schutzwehr
  gegen  ungerechtfertigte  Disciplinaruntersuchungen  und  die
sich  aus  denselben  ergebenden  Folgen,  die  viel  einschneidender
sein  können,  als  Straferkenntnisse,  kann  auf  die  Dauer  nicht
länger  Verzicht  geleistet  werden!