Das  Verwaltungsstreitverfahren
im  Krankenversicherungsgesetze  vom  10.  April  1892.

Von
Regierungsrath  Dr.  Zeizer  in  Darmstadt.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  als  landesgesetzliche  Einrichtung
  findet  sich  im  ersten  Krankenversicherungsgesetz  vom
15.  Juni  1883  bei  Versagung  der  Genehmigung  des  Kassenstatuts
der  Orts-,  Betriebs-  und  Baukrankenkassen,  sowie  älterer  derartiger
Zwangskassen  und  der  Abänderung  solcher  Statuten  (8  24.  64.  72.85);
ferner  bei  Streitigkeiten  der  Gemeindekrankenversicherung  und  der
Krankenkassen  mit  Armenverbänden  und  Dritten  ($  58  Abs.  2),  bei
Streitsachen  wegen  Ersatzansprüchen  gegen  den  Bauherrn  in  Fällen
der  $$  70,  71,  72,  bei  Schliessung  oder  Auflösung  von  Ortskrankenkassen,
  sowieältererals  Örtskrankenkassen  geltenden  Zwangskassen
  ($  47.  85).  Dasselbe  ist  weiter  im  Hilfskassengesetz  (Novelle
v.  1.  Juni  1884)  bei  Versagung  der  Genehmigung  des  Statuts  eingeschriebener
  Hülfskassen  ($  4),  endlich  im  Reichsgesetze  betr.  die
Unfall-  und  Krankenversicherung  der  Arbeiter  der  Land-  und  Forstwirthschaft
  v.  5.  Mai  1886  bei  Streitigkeiten  wegen  Unterstützung
  nicht  versicherter  oder  ohne  Krankengeld  versicherter  Arbeiter
($  136.  137.  138),  zugelassen.

Der  Schwerpunkt  liegt  im  $  58  Krankenversicherungsgesetz
von  1883,  welcher  eine  Reihe  von  Streitigkeiten  gleichmässig  im
Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  von  der
Aufsichtsbehörde,  vorbehaltlich  des  Rechtswegs  entscheiden  lässt
und  wörtlich  bestimmt:  „Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  auf
Grund  dieses  Gesetzes  zu  versichernden  Personen  oder  ihren