—  135  —

Arbeitgebern  einerseits  und  der  Gemeindekrankenversicherung  oder
der  Ortskrankenkasse  andererseits  über  die  Verpflichtung  zur
Leistung  oder  Einzahlung  von  Beiträgen  oder  über  Unterstützungsansprüche
  entstehen,  werden  von  der  Aufsichtsbehörde
entschieden.  Gegen  deren  Entscheidung  findet  binnen  zwei  Wochen
nach  Zustellung  derselben  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  mittelst
Erhebung  der  Klage  statt.  Die  Entscheiduug  ist  vorläufig  vollstreckbar,
  soweit  es  sich  um  Streitigkeiten  handelt,  welche  Unterstützungsansprüche
  betreffen.  Streitigkeiten  über  die  in  $  57
Abs.  2—4  bezeichneten  Ansprüche  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren
  entschieden.  Wo  ein  solches  nicht  besteht,  findet  die
Vorschrift  des  Abs.  1  mit  der  Massgabe  Anwendung,  dass  die
vorläufige  Vollstreckbarkeit  der  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde
ausgeschlossen  ist  —“.  Die  Bestimmungen  des  $  57  Abs.  2—4,
auf  welche  hier  Bezug  genommen  ist,  lauten  aber:  ‚Soweit  auf
Grund  dieser  Verpflichtung  (d.  i.  der  auf  gesetzlicher  Vorschrift
beruhenden  Verpflichtung  von  Gemeinden  und  Armenverbänden  zur
Unterstützung  Hülfsbedürftiger)  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
  geleistet  sind,  für  welchen  dem  Unterstützten  auf  Grund
dieses  Gesetzes  (und  der  auf  Grund  desselben  zu  Stande  gekommenen
  Statuten)  ein  Unterstützungsanspruch  zusteht,  geht  der
letztere  im  Betrage  der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  Gemeinde
oder  den  Armenverband  über,  von  welchen  die  Unterstützung  geleistet
  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Betriebsunternehmern  und
Kassen,  welche  die  den  bezeichneten  Gemeinden  und  Armenverbänden
  obliegende  Verpflichtung  zur  Unterstützung  auf  Grund
gesetzlicher  Vorschrift  erfüllt  haben.  Ist  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  von  der  Ortskrankenkasse  Unterstützung
  in  einem  Krankheitsfalle  geleistet,  für  welchen  dem
Versicherten  ein  gesetzlicher  Entschädigungsanspruch  gegen
Dritte  zusteht,  so  geht  dieser  Anspruch  in  Höhe  der  geleisteten
Unterstützung  auf  die  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  die
Ortskrankenkasse  über  u.  s.  w.