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Nach  den  Motiven  zu  $  58  der  Gesetzesvorlage,  welche  alle
Streitsachen  gleichmässig  dem  Verwaltungsstreitverfahren  unterwarf,
  rechtfertigte  der  Character  der  Krankenversicherung  als
eines  öffentlichen  Interessen  dienenden  und  öffentlich-rechtlichen
Institutes  die  Vorschrift,  dass  Streitigkeiten  aus  dem  Versicherungsverhältniss
  zwischen  der  Kassenverwaltung  und  den  betheiligten
  Arbeitern  und  ihrem  Arbeitgeber  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  sofern  ein  solches  nıcht  besteht,  wenigstens  vorläufig
im  Verwaltungsweg  Erledigung  finden.  Bei  der  zweiten  Jesung
der  Kommission  kam  die  Majorität  zur  Ueberzeugung,  das  Verwaltungsstreitverfahren
  passe  nicht  auf  alle  Fälle  von  Streitsachen,
da  einerseits  kein  Anlass  vorliege,  das  richterliche  Gehör  durchweg
  auszuschliessen,  andererseits  jenes  Verfahren,  wie  es  m
einzelnen  Staaten  sich  gestaltete,  eine  zu  grosse  Verzögerung  der
Entscheidung  herbeiführen  würde.  Die  Streitigkeiten  über  Regressansprüche
  beschloss  man  jenem  Verfahren  —  eventuell  der  Aufsichtsbehörde
  unter  Zulassung  des  Rechtswegs  —  zu  belassen.
Für  die  Entscheidung  aber  über  Streitigkeiten  zwischen  den  Versicherten
  und  ihren  Arbeitgebern  und  den  Kassen  bezw.  der
Gemeinde-Krankenversicherung  andererseits  entschied  man  sich
für  die  Regelung  durch  die  Aufsichtsbehörde  mit  Berufung  auf  den
Rechtsweg.

In  der  Praxis  führte  die  bisherige  Ordnung  vielfach  zu
Bedenken,  namentlich  vermisst  man  die  so  nothwendige  Ausscheidung
  aller  Streitigkeiten  privatrechtlichen  Characters,  welche,
dem  allgemeinen  processualischen  Systeme  entsprechend,  den
ordentlichen  Gerichten  hätten  zugewiesen  werden  müssen.  Der
bekannte  Kommentar  von  Geh.  O.-Reg.-Rath  v.  Woeprke  hat
mit  gewohnter  Schärfe  und  Klarheit  die  gegebene  gesetzliche
Vorschrift  wie  folgt  erläutert:

l.  Streitigkeiten  zwischen  den  Versicherten  und  der  Gemeindekrankenversicherung
  oder  Krankenkasse,  oder  zwischen  den  Arbeitgebern
  und  der  Gemeindekrankenversicherung  oder  Krankenkasse