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a)  wegen  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Beiträgen,

b)  wegen  der  Verpflichtung  zur  Einzahlung  von  Beiträgen,

c)  über  Unterstützungsansprüche  versicherter  Kassenmitglieder



entscheidet  die  Aufsichtsbehörde  vorbehaltlich  des  Rechtswegs;
vorläufig  vollstreckbar  sind  ihre  Entscheidungen  nur  bei  Unterstützungsansprüchen
  ($  58  Abs.  1,  $  5  Abs.  9—11  des  1884er
Unfallvers.-Ges.,  $  16  Ausd.-Ges.  v.  28.!V.  1885).  Dasselbe  gilt
von  Streitigkeiten  zwischen  Krankenkassen  (oder  Gemeinde-K.-Vers.)
  wegen  Erstattung  des  bei  Unfällen  zu  gewährenden  höheren
Krankengeldes  ($  5  Abs.  9,  11  U.-V.-G.)

2.  Streitigkeiten  zwischen  den  Versicherten  und  den  Arbeitgebern
  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  Beiträge  entscheiden
  die  Gewerbegerichte,  event.  die  Gemeindebehörden  mit
Berufung  an  die  Gerichte  (R.-Ges.  betr.  die  Gewerbegerichte  v.
29.  Juli  1890,  $  3).

3.  Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeindekrankenversicherung
(oder  Krankenkasse)  mit  Armenverbänden  u.  s.  w.  oder  der  auf
Grund  des  $  16  Ausd.-Ges.  verpflichteten  anderen  Krankenkassen
wegen  Erstattung  der  von  den  Armenverbänden  oder  anderen
Krankenkassen  verausgabten  Unterstützungen  ($  57  Abs.  2,  3)
werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  event.  von  der  Aufsichtsbehörde,
  vorbehaltlich  des  Rechtswegs  und  ohne  sofortige  Vollstreckbarkeit
  entschieden  ($  58  Abs.  2).

4.  Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeindekrankenversicherung
(oder  Krankenkasse)  mit  Berufsgenossenschaften  ($  5  Abs.  8
U.-V.-G.)  oder  anderen,  auf  Grund  eines  Gesetzes  zur  Entschädiıgung
  des  Erkrankten  Verpflichteten  ($  57  Abs.  4)  wegen  Erstattung
  der  von  den  ersteren  verauslagten  Unterstützungen  werden
  ebenfalls  wie  3)  im  Verwaltungsstreitverfahren,  event.  von
der  Aufsichtsbehörde,  vorbehaltlich  des  Rechtswegs  und  ohne
sofortige  Vollstreckbarkeit,  entschieden  ($  58  Abs.  2).

d.  Nach  8  136  des  Landw.  Unf.-  u.  K.-Vers.-Ges.  können  Ar-