beiter,  welche  für  mindestens  13  Wochen  dem  Arbeitgeber  gegenüber
  Anspruch  auf  bestimmte  Unterstützung  im  Krankbeitsfalle
haben  und  deshalb  von  der  Versicherungspflicht  und  dem  Krankengeld
  befreit  sind,  bei  Säumniss  des  Arbeitgebers  von  der  Gemeindekrankenversicherung
  oder  der  Krankenkasse  die  Kassenleistungen
  beauspruchen,  wogegen  diese  Ersatzansprüche  gegen
die  Arbeitgeber  haben.  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,
welche  gegen  die  G@emeindekrankenversicherung  oder  Krankenkasse
aus  dieser  Bestimmung  erhoben  sind,  werden  gleichfalls  von  der
Aufsichtsbehörde,  vorbehaltlich  der  Anfechtung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  entschieden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche  der  Kassen  gegen  die
Arbeitgeber  werden  im  letzteren  Verfahren  entschieden.

6.  Dagegen  gehören  Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche
der  Krankenkassen  untereinander  vor  die  ordentlichen  Gerichte.

Der  Entwurf  der  Novelle  vom  10.  April  1892  suchte  diese
Bestimmungen  nach  einem  klaren  System  zu  ändern  und  enthielt
  folgendes:

$  57b.  Streitigkeiten  über  die  Frage,  welcher  von  mehreren
Ortskrankenkassen  die  in  einem  Gewerbszweige  oder  in  einer
Betriebsart  oder  in  einem  einzelnen  Betriebe  beschäftigten  Personen
  angehören,  werden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
entschieden  ;  gegen  die  Entscheidung  steht  den  Betheiligten
binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Centralbehörde  zu.
Ergeht  die  Entscheidung  dahin,  dass  versicherungspflichtige  Personen
  einer  anderen  Kasse  als  derjenigen,  bei  welcher  sie  thatsächlich
  bisher  versichert  waren,  anzugehören  haben,  so  ist  in  derselben
  der  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit  welchem  das  neue  Versicherungsverhältniss
  in  Kraft  tritt.

&amp;  58.  Im  übrigen  werden  Streitigkeiten,  welche  zwischen
den  auf  Grund  des  Gesetzes  zu  versichernden  Personen  oder  ihren
Arbeitgebern  einerseits  und  der  Gemeinde  -  Krankenversicherung
oder  Orts-  Krankenkasse:  andererseits  über  das  Versicherungs-