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verhältniss  oder  über  die  Verpflichtung  zur  Leistung  oder  Einzahlung
  von  Beiträgen  oder  über  Unterstützungsansprüche  entstehen,
  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden  ;  die  Entscheidung
kann  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens,
  wo  ein  solches  nicht  besteht  im  Wege
des  Recurses  nach  Massgabe  der  Vorschriften  der  $$  20/21  Gewerbeordnung,
  angefochten  werden  und  die  Entscheidung  der
Aufsichtsbehörde  ist  vorläufig  vollstreckbar,  soweit  es  sich  um
Streitigkeiten  handelt,  welche  Unterstützungsansprüche  betreffen.
Streitigkeiten  über  die  in  $  57  Abs.  2  und  3  und  im  $  57a  bezeichneten
  Ansprüche  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo
ein  solches  nicht  besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.
Die  Entscheidung  der  letzteren  kann  binnen  zwei  Wochen  nach
Zustellung  im  Wege  des  Recurses  nach  Massgabe  der  $$  20/21
Gew.-O.  angefochten  werden.

Nach  dem  Grundprincipe  des  Gesetzes,  welches  die  Novelle
consequent  durchzuführen  sucht,  besteht  ein  weiterverzweigtes
System  von  Zwangskassen,  welche  auf  berufsgenossenschaftlicher
Grundlage  errichtet,  jedem  Versicherten  je  nach  Ort  und  Art
seiner  Beschäftigung  zugänglich  sind.  Für  jede  versicherungspflichtige
  Beschäftigung  besteht  aber  in  dem  betr.  örtlichen  Bezırk
  nur  eine  Zwangskasse,  so  dass  der  einzelne  Versicherte
keine  Wahl  hat,  welcher  von  mehreren  Zwangskassen  er  angehören
  will.  Vielfach  kommen  deshalb  Streitigkeiten  vor,  bei
denen  es  sich  nicht  um  die  Kassenmitgliedschaft,  sondern  um  die
Frage  handelt,  ob  die  in  bestimmten  Gewerbszweigen  oder  Betrieben
  beschäftigten  Arbeiter  in  ihrer  Gesammtheit  nach  den
Kassenstatuten  der  einen  oder  der  anderen  Kasse  angehören,  oder
ob  einzelne  Betriebe  zu  dem  einen  oder  anderen  Gewerbszweige,
für  welche  verschiedene  Kassen  bestehen,  zu  rechnen  sind.

In  der  Regel  haben  die  Versicherten  und  deren  Arbeitgeber
hier  kein  Interesse  daran,  welcher  Kasse  sie  zugewiesen  werden.
Das  1883er  Gesetz  bot  zur  Erledigung  dieser  Streitigkeiten  nur