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den  im  $  58  vorgesehenen  Weg  des  Verfahrens  zwischen  der
Kasse  und  dem  einzelnen  Versicherungspflichtigen  bezw.  Arbeitgeber.
  Das  Reichsgericht  entschied  dahin,  ein  zwischen  zwei
Kassen  entstandener  Streit  darüber,  ob  eine  bestimmte  Klasse  von
Personen  bei  der  einen  oder  der  anderen  Kasse  zu  versichern  sei,
müsste  im  Weg  des  Prozesses  vor  den  Gerichten  ausgetragen
werden.  Allein  abgesehen  davon,  dass  ein  Zwang  gegenüber  den
Kassen  zur  Beschreitung  des  Rechtswegs  nicht  möglich,  und  diese
es  in  der  Hand  haben,  durch  das  Verfahren  nach  $  58  ein  Streitverfahren
  gegen  die  Arbeitgeber  zu  provociren,  eignen  sich  derartige
  Streitsachen  nicht  zum  Austrage  durch  richterliches  Erkenntniss,
  zumal  da  die  Entscheidung  vielfach  von  der  Beurtheilung
gewerbetechnischer  Fragen  abhängt.  Streitigkeiten,  bei  denen  es
sich  in  der  Regel  um  eine  Deklaration  der  über  die  Organisation
der  Krankenversicherung  durch  die  Kassenstatuten  getroffenen
Bestimmungen  handelt,  werden  nach  Ansicht  der  Motive  zur
Novelle  am  zweckmässigsten  durch  die  Behörde  entschieden,  welche
für  die  Genehmigung  dieser  organisatorischen  Bestimmungen  zuständig
  ist.  Auf  diese  Erwägungen  beruht  die  Aufnahme  des
&amp;  57b  in  das  Gesetz.  Das  Missliche  des  weiteren  $  58  besteht
vor  allem  darin,  dass  sowohl  die  Unterstützungsansprüche  gegen
die  Krankenkasse,  als  die  Entschädigungsansprüche  der  Versicherten
in  einem  verschiedenen  Instanzenzug  geltend  zu  machen  sind,  je
nachdem  sie  von  dem  Versicherten  selbst  oder  von  seinem  kraft  gesetzlicher
  Cession  in  die  Forderung  eingetretener  Rechtsnachfolger
erhoben  werden.  Dieser  theoretisch  unberechtigte  Wechsel  des
Forums  bei  einem  Wechsel  in  der  Person  des  berechtigten  Subjektes
  führt  praktisch  zu  Unzuträglichkeiten.  Nach  der  Begründung
  lässt  sich  bei  Belassung  der  Entscheidung  von
Streitigkeiten  über  die  Rechte  der  Kassen  gegenüber  ihren
Mitgliedern  und  deren  Arbeitgebern  und  über  die  Unterstützungsansprüche
  eine  einheitliche  Rechtsprechung  durch  die  Gerichte
nicht  erwarten,  da  die  nach  $  58  C.-P.-O.  bei  Rechtsstreitigkeiten