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über  vermögensrechtliche  Ansprüche  zulässige  Revision  durch  einen
1500  Mk.  übersteigenden  Werth  des  Beschwerdegegenstandes  bedingt
  ist,  welches  Streitobjekt  in  Kassensachen  kaum  jeweils  vorkommt.
  Die  Ueberweisung  an  die  Verwaltungsgerichte,  welche  mit
Rücksicht  auf  die  öffentlich  rechtliche  Natur  der  Fragen  theoretisch
das  richtige  ist,  sichert  dagegen  eine  einheitliche  Judikatur  für  den
einzelnen  Bundesstaat.  Das  Bedenken  einer  zu  grossen  Verzögerung
der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  rechtfertigt  die
Uebertragung  der  vorläufigen  Entscheidung  an  die  Aufsichtsbehörde,
während  die  definitive  den  Verwaltungsgerichten  gebührt.  Die
Uebertragung  der  Entscheidung  an  die  Aufsichtsbehörde  mit
nachstehendem  Verwaltungsrechtsweg  schliesst  sich  consequent
an  die  $$  12  und  136  des  R.-Ges.  v.  5.  Mai  1886  an.

Nach  der  bisherigen  Darstellung  hatte  das  1883er  Reichsgesetz
  Streitigkeiten  über  Beiträge  und  Unterstützungsansprüche
schlechthin  den  Aufsichtsbehörden,  unter  Zulassung  der  Berufung
auf  den  ordentlichen  Rechtsweg,  zugewiesen.  Der  Entwurf  der
Norelle  schlug  statt  des  Rechtsweges  das  Verwaltungsstreitverfahren
und,  wo  solches  nicht  besteht,  den  Rekurs  nach  $8  20,  21  G.-O.
vor,  und  motivirte  dies,  unter  Anerkennung,  dass  es  sich  beı
Streitigkeiten  um  die  Rechte  der  Kassen  gegenüber  ihren  Mitgliedern
  und  deren  Arbeitgebern  und  die  Unterstützungsansprüche
der  Mitglieder,  nicht  um  Fragen  des  administrativen  Ermessens,
sondern  um  durch  das  Gesetz  festbegrenzte  Rechtsansprüche
handelt  (Mot.  S.  68).  In  der  Kommission  wurde  der  Antrag  auf
Zulassung  des  ordentlichen  Rechtswegs  gestellt,  jedoch  in  erster
Lesung  abgelehnt  und  $  58  nach  der  Regierungsvorlage  mit  einer
Stimme  Majorität  angenommen.  Diese  Mehrheit  machte  für  ihr
Votum  ebenfalls  vorwiegend  Zweckmässigkeitsgründe  geltend  und
betonte  weiter,  die  vom  Gesetz  geschaffene  Organisation  erfülle
eine  vom  Staate  auf  sie  übertragene  öffentliche  Pflicht,  zu  der
sich  die  Beitragsleistung  der  Versicherten  ähnlich  wie  eine  Steuerzahlung
  verhalte,  und  dass  daher  die  Streitigkeiten  aus  der