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Krankenversicherung  Streitsachen  des  öffentlichen  Rechtes  seien
(Kommiss.-Ber.  5.  33).  Die  Minorität  hatte  demgegenüber  besonders
erwogen,  dass  es  sich  bei  jenen  Ansprüchen  um  Privatrechte
handle,  welche  grundsätzlich  mit  dem  Schutze  der  ordentlichen
Gerichte  ausgestattet  seien.

Wenn  auch  Rücksichten  des  öffentlichen  Rechtes  zur  Einführung
  der  Zwangsversicherung  geführt  hätten,  so  sei  doch  das
aus  der  Versicherung  entspringende  Verhältniss  —  die  Beitragspflicht,
  das  Recht  auf  Unterstützung  —  ein  gewöhnliches  Privatverhältniss
  (Ber.  S.  35).  Diese  Auffassung  trug  in  zweiter  Lesung
den  Sieg  davon,  indem  $  58  in  nachfolgender  Form,  mit  principieller
  Zulassung  des  ordentlichen  Rechtweges,  jedoch  unter  Gestattung
  landesrechtlicher  Verweisung  der  fraglichen  Streitigkeiten
an  das  Verwaltungsstreitverfahren,  angenommen  wurde  (Ber.  5.69).

8  58  ın  der  Fassung  der  Novelle  v.  10.  April  1892  lautet:
„Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  auf  Grund  dieses  (Gesetzes
zu  versichernden  Personen  oder  ihren  Arbeitgebern  einerseits  und
der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  der  Orts-Krankenkasse
andererseits  über  das  Versicherungsverhältniss  oder  über  die  Verpflichtung
  zur  Leistung  oder  Einzahlung  von  Eintrittsgeldern  und
Beiträgen  oder  über  Unterstützungsansprüche  entstehen,  sowie
Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche  aus  $  57a  Abs.  3
und  über  Erstattungsansprüche  aus  $  50  werden  von  der  Aufsichtsbehörde
  entschieden.  Erstreckt  sich  der  Bezirk  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  der  Orts-Krankenkasse  über  mehrere
Gemeindebezirke,  so  kann  durch  die  Centralbehörde  die  Entscheidung
anderen  Behörden  übertragen  werden.  Die  Entscheidung  kann
binnen  4  Wochen  nach  der  Zustellung  derselben  mittelst  Klage
im  ordentlichen  Rechtswege,  soweit  aber  landesgesetzlich  solche
Streitigkeiten  dem  Verwaltungsstreitverfahren  überwiesen  sind,
im  Wege  des  letzteren  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  die  in  $  57  Abs.  2  u.  3  bezeichneten
Ansprüche,  Streitigkeiten  über  Erstattungsansprüche  aus  $  3  a