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Abs.  4,  $$  3b  und  57a,  ferner  Streitigkeiten  zwischen  Gemeinde-Krankenversicherungen
  und  Krankenkassen  über  den  Ersatz
irrthümlich  geleisteter  Unterstützungen  werden  ım  Verwaltungsstreitverfahren,
  wo  ein  solches  nicht  besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde,
  entschieden.  Die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde
kann  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  derselben  im  Wege
des  Rekurses  nach  Massgabe  der  $$  20  u.  21  der  Gewerbeordnung
angefochten  werden.  Streitigkeiten  zwischen  einem  Verbande
und  den  betheiligten  Kassen  ($  46)  aus  dem  Verbandsverhältniss
werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidungen
können  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  im  Wege  des
Verwaltungsstreitverfahrens,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  ım
Wege  des  Rekurses,  nach  Massgabe  der  Vorschriften  der  88  20
und  21  der  Gew.-Ordnung  angefochten  werden.

Die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  über  Unterstützungsansprüche
  oder  über  Ansprüche  eines  Verbandes  an  die  betheiligten
  Kassen  (Abs.  1  u.  3)  ist  vorläufig  vollstreeckbar  —.“

Nachstehende  Uebersicht  über  die  Kompetenzen  in  Streitfällen
  enthält  das  neue  Recht:

1.  In  allen  Fällen,  in  denen  zwischen  den  in  Betracht
kommenden  Kassen  (Orts-  Krankenkassen,  (Gemeinde  -  Krankenversicherung)
  ein  Streit  über  die  Kassenzugehörigkeit  ganzer
Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  oder  ganzer  Betriebe  entsteht,
entscheidet  die  Verwaltungsbehörde  (Rekurs  an  die  Centralbehörde).
  Der  Rechtsweg  ist  hier  ausgeschlossen.  Derartige
Streitfälle  umfassen  meist  Zweifel  über  die  organisatorisehen  Festsetzungen
  des  Kassenstatuts  und  erfordern  vielfach  die  Erledigung
gewerbetechnischer  Fragen.  Entsteht  der  Streit  über  die  Kassenzugehörigkeit
  nicht  zwischen  den  einzelnen  Kassen,  sondern
zwischen  einer  Kasse  und  einem  Versicherungspflichtigen,  so
findet  $  57b  keine  Anwendung.  Die  Entscheidung  über  die  Frage
der  Kassenzugehörigkeit  bildet  dann  nur  eine  Vorfrage  in  dem
Verfahren  nach  $&amp;  58  Abs.  1.