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2.  Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeinde-Krankenversicherung
(oder  Krankenkasse)  und  den  Versicherten  oder  ihren  Arbeitgebern:


a)  über  das  Versicherungsverhältniss,

b)  wegen  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Eintrittsgeldern
und  Beiträgen,

c)  wegen  der  Verpflichtung  zur  Einzahlung  von  Eintrittsgeldern
  und  Beiträgen,

d)  über  Unterstützungsansprüche  der  Versicherten,  letztere
auch,  wenn  sie  bei  Erkrankungen  im  Auslande  gegen  die  Betriebsunternehmer
  ($  57a  Abs.  1),  oder  wenn  sie  auf  Grund  des  $  71
gegen  Bauherren  geltend  gemacht  werden,

e)  über  Erstellungsansprüche  gegen  Arbeitgeber  wegen  fahrlässiger
  oder  vorsätzlicher  Versäumniss  der  Meldepflicht  ($  50),
entscheidet  die  Aufsichtsbehörde  ($  44),  vorbehaltlich
der  Anfechtunng  im  ordentlichen  Rechtsweg;  an  Stelle
des  Rechtswegs  kann  landesgesetzlich  das  Verwaltungsstreitverfahren
  treten.  ($  58  Abs.  1.)  Vorläufig  vollstreckbar  sind  die
Entscheidungen  bei  Unterstützungsansprüchen  ($  58  Abs.  4).
Bei  den  Entscheidungen  auf  Grund  $  136  Abs.  2  des  land-  und
forstwirthsch.  Unf.-  und  K.-Vers.-Ges.  ist  die  Entscheidung  der
Aufsichtsbehörde  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  solches
nicht  besteht,  durch  Rekurs  nach  den  $$  20,  21  Gew.-O.  anfechtbar.


3.  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  über
Berechnung  und  Anrechnung  von  Beiträgen  und  Eintrittsgeld
werden  ingewerbegerichtlichen  Verfahren  nach  R.-Gesetz
vom  29.  Juli  1890  entschieden.

4.  Streitigkeiten  der  Krankenkasse  oder  Gemeinde-Krankenversicherungen
  über  Erstattungsansprüche

a)  gegenüber  Arbeitgebern  befreiter  Personen,  ($  3a  Abs.  4
u.  8  3,  6),