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b)  gegenüber  solchen  Krankenkassen,  welche  behufs  Leistung
der  Krankenunterstützung  für  die  zunächst  verpflichtete
Kasse  eingetreten  sind  ($  57a),
c)  gegenüber  den  Gemeinden,  Armenverbänden  u.  s.  w.  wegen
Erstattung  der  von  den  letzteren  geleisteten  Unterstützungen
($  57  Abs.  2  u.  93),
werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  solches  nicht
besteht  von  der  Aufsichtsbehörde,  entschieden  ($  58  Abs.  2).

d.  Streitigkeiten  der  Krankenkassen  und  Gemeinde-Krankenversicherungen
  wegen  Erstattung  ihrer  Auslagen  gegenüber  den
entschädigungspflichtigen  Dritten  sind  im  ordentlichen  Rechtswege
  zu  entscheiden  ($  57  Abs.  4.)

6.  Alle  Streitsachen  zwischen  (semeinde-Krankenversicherungen
  und  den  verschiedenen  organisirten  Krankenkassen
über  die  Zugehörigkeit  gewisser  Personengruppen  werden  von
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  auf  eingelegte  Beschwerden
von  der  Centralbehörde  entschieden  ($  57,  b).

Ueber  s.  g.  Verbandsstreitigken  ($  46)  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde,
  vorbehaltlich  des  Verwaltungsstreitverfahrens
event.  des  Rekurses  nach  Massgabe  der  $$  20,  21  G.-Ordnung
($  58  Abs.  9),

8.  Der  Anspruch  auf  Rückzahlung  irrthümlich  gezahlten
Krankengeldes  gehört  vor  die  ordentlichen  Gerichte,  ebenso
derjenige  auf  Rückerstattung  irrthümlich  bezahlter  Beiträge.  )

Die  Anfechtung  der  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  erfolgt
  principiell  durch  Klage  im  ordentlichen  Rechtswege.  Die
Erhebung  der  Klage  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes

1)  8.  Kommentirte  Textausgabe  des  Krankenvers.-Gesetzes  in  der  Fassung
  der  Novelle  v.  10.  April  1892  v.  E.  v.  Woenıkz,  IV.  Aufl.  1892.
8.  176—179.
Dr.  P.  Köune,  Kommentar  zum  Krankenvers.-Gesetz  v.  10  IV.  1892.
2.  Aufl.  Stuttgart  1892.  S.  142,  143.  Aufsatz  von  Rechtsanwalt  Dr.  FuLp
in  der  Arbeiterversorgung.  IX.  Jahrg.  Nr.  29  v.  1892.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIIT.  1.  10