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und  im  amtsgerichtlichen  Verfahren  auch  durch  mündlichen  Vortrag
  an  ordentlichen  Gerichtstagen  bei  Anwesenheit  beider  Parteien
  ($8  230,  460,  461  C.-P.-O.),  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg
  hat  nicht  den  Charakter  eines  Rechtsmittels  im  civilprozesssualischen
  Sinne,  sie  ist  nur  die  Einleitung  zur  Erledigung  des
Streites  im  ordentlichen  Verfahren.

Die  principielle  Zulassung  des  Rechtsweges  vereint  mit  der
partikulären  Gestaltung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  enthält
eine  wichtige  Verbesserung  des  früheren  Systems.  Freilich  ist
letzteres  Verfahren  eine  landesgesetzliche  Einrichtung,  zu  deren
Einführung  die  einzelnen  Bundesstaaten  durch  die  Reichsgesetzgebung
  nicht  genöthigt  werden  können,  welche  desshalb  thatsächlich
  nicht  überall  besteht.  —