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nalen  Auswanderungspolitik  entsprochen  werden  kann,  um  den
Entwurf  als  definitives  Gesetz  erwünscht  zu  machen.  Einmal
wird  aus  zu  grosser  Vorsicht  die  Reform  des  Auswanderungswesens
  nicht  präzise  und  zielbewusst  zum  Ausdruck  gebracht,  die
Anerkennung  desselben  liegt  zum  Hauptteil  in  den  Motiven;  sodann
  hat  die  zu  ängstliche  Rücksicht  auf  die  beiden  grossen
Seestädte  Hamburg  und  Bremen,  speciell  auf  die  bestehenden
grossen  Dampfschifffahrtsgesellschaften,  dem  Entwurf  eine  Gestalt
gegeben,  als  ob  es  sich  bei  der  Auswanderungsfrage  wie  sonst
noch  in  der  Hauptsache  um  die  Reisegelegenheit,  um  die  Beförderung
  des  Auswanderers  von  der  heimischen  Seestadt  ans
überseeische  Ufer  handele.  Wird  das  erste  Moment  genügend
  verstärkt,  das  zweite  entsprechend  abgeschwächt,  so  entsteht
  ein  einheitliches  brauchbares  Ganze,  für  das  wir  der  Regierung
  Dank  schulden.

I.

Von  entscheidender  Bedeutung  in  materieller  Beziehung  sind
die  Abschnitte  I.  Unternehmer,  II.  Agenten  und  III.  Gemeinsame
Bestimmungen  für  Unternehmer  und  Agenten.  In  diesen  3  Abschnitten
  tritt  das  Beförderungsgeschäft  als  bestimmender  Faktor
au&amp;k  In  den  Motiven  wird  angeführt,  dass  ın  der  Praxis  als
Unternehmer  nur  wenige  Schiffsgesellschaften  in  Betracht  kommen
dürften  und  unter  den  bei  der  Beförderung  von  Auswanderern
mitwirkenden  Personen  werden  zwei  Kategorien  genannt:  Diejenigen,
  welche  die  Beförderung  von  Auswanderern  nach  ausserdeutschen
  Ländern  betreiben  (Unternehmer),  und  diejenigen,  welche
diese  Beförderung  vermitteln  (Agenten).  Thatsächlich  sollen  als
Unternehmer  im  Sinne  des  Gusetzes  nur  einige  wenige  der  in  den
grossen  Hafenplätzen  (namentlich  Bremen  und  Hamburg)  ansässigen
  Rhedereien  in  Frage  kommen.

Verstärkt  wird  das  Monopol  sodann  durch  die  Bestimmung
am  Schluss  des  $  3,  welcher  vorschreibt,  dass  der  Unternehmer
den  Nachweis  führen  muss,  dass  ihm  zur  Beförderung  von  Auswanderern
  geeignete  eigene  Schiffe  zur  Verfügung  stehen.
Wurum  soll  für  den  binnenländischen  Unternehmer  nicht  der