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Nachweis  genügen,  dass  ihm  geeignete  Schiffe  für  die  Beförderung
  von  Auswanderern  zur  Verfügung  stehen  ?
In  den  Motiven  heisst  es:

„Der  Sinn  der  Bestimmung  geht  dahin,  dass  bei  der
überseeischen  Beförderung  die  Unternehmer-Konzession
nur  solchen  Personen  erteilt  werden  darf,  welche  selbst
Rheder  sind.

Diese  Regelung  beruht  auf  der  Erwägung,  dass  der
auf  die  überseeische  Personenbeförderung  gerichtete  Geschäftsbetrieb
  seiner  Natur  nach  seinen  Sitz  in  den  Seeplätzen
  haben  muss  und  nach  der  Entwickelung  der
Verkehrsverhältnisse  sich  thatsächlich  bereits  jetzt  in
den  Händen  einiger,  mit  Schiffen  in  genügender  Zahl
versehenen  Transportanstalten  konzentrirt  hat.  Andererseits
  bezweckte  die  Bestimmung,  von  der  Erlangung  der
Unternehmer-Konzession  die  Klasse  derjenigen  binnenländischen
  Gewerbetreibenden  auszuschliessen,  welche,  wie
dies  gegenwärtig  unter  der  Herrschaft  der  auf  ganz
andere  Verhältnisse  berechneten  partikularen  Gesetzgebung
  der  Fall  ist,  zwar  in  eigenem  Namen  Beförderungsverträge
  abschliessen,  thatsächlich  aber  gar
nicht  sich  im  Besitz  der  erforderlichen  Transportmittel
befinden,  vielmehr  lediglich  als  Inhaber  sogenannter  Auswanderungsbureaus
  zu  qualifiziren  sind,  von  denen  aus
sie,  entweder  auf  Grund  von  ihrerseits  mit  in-  oder  ausländischen
  Schiffsgesellschaften  bestehenden  Abkommen
oder  aber  je  nach  Konjunktur  und  Gelegenheit,  die  mit
ihnen  sich  einlassenden  Auswanderer  dieser  oder  jener
Schiffslinie  zuweisen.

Auf  diese  Weise  hat  sich  in  Deutschland  die  Sache
vielfach  dahin  gestaltet,  dass  neben  denjenigen  zwei
Kategorien  von  Mittelspersonen,  welche  dem  sachlichen
Bedürfnis  bei  der  Auswandererbeförderung  durchaus  genügen,
  nämlich  der  Transportanstalt  und  dem  für  dieselbe
thätigen  Agenten,  als  dritter  Faktor  der  sogenannte
binnenländische  Unternehmer,  und  nicht  selten  in  der