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  wenigstens  durch  das  neue  Auswanderungsgesetz  vorbereitet
werden.  In  der  Massenüberführung  von  Auswanderern  nach  überseeischen
  Küstenplätzen  durch  wenige  grosse  Rheder  bestimmter
Dampferlinien  geht  das  persönliche  Moment,  auf  welchem  der
geistige  und  nationale  Zusammenhang  des  Auswanderers  mit  seiner
alten  Heimat  beruht,  notwendig  verloren.  Handelte  es  sich  bei
dem  Auswanderungsgeschäft  nur  um  die  Beförderung  der  Auswanderer,
  so  könnte  man  die  beiden  Faktoren,  Rheder  und  Agent,
als  ausreichend  ansehen,  da  jedoch  auch  die  individuellen  und
lokalen  Aufgaben,  auf  welche  im  Vorstehenden  hingewiesen  wurde,
erfüllt  werden  müssen,  so  würde  sich  in  dieser  Beziehung  die
Zulassung  der  binnenländischen  Unternehmer  durchaus  empfehlen,
wie  es  andererseits  ungerecht  wäre,  sie  auszuschliessen.

Für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  an  den  Unternehmer  ist
der  Reichskanzler  zuständig,  an  den  Agenten  die  höhere  Verwaltungs-
  oder  Landesbehörde.  Die  Erlaubnis  wird  nur  erteilt,
wenn  die  betreffende  Person  (Unternehmer)  bezw.  im  Bezirke  der
höheren  Verwaltungsbehörde  (Agent),  Reichsangehöriger  ıst,  im
Reiche  ihren  Wohnsitz.  sowie  ihre  gewerbliche  Niederlassung
hat.  Die  Unternehmer-Erlaubnis  wird  nur  für  bestimmte,  in
der  Erlaubnisurkunde  zu  bezeichnende  Länder  und  Einschiffungshäfen
  erteilt.  Die  Beförderung  von  ausserdeutschen  Häfen  ist
nicht  gestattet,  sie  kann  an  Unternehmer  jedoch  erteilt  werden,
mit  Schiffen,  welche  sich  auf  einer  vom  deutschen  Hafen  aus
angetretenen  Fahrt  befinden;  auch  die  Beförderung,  mit  welcher
ein  Transportwechsel  (Schiffswechsel)  in  einem  ausserdeutschen
Hafen  verbunden  ist,  ist  nicht  gestattet.  Der  Unternehmer
kann  im  ganzen  Reichsgebiete  sein  Geschäft  betreiben,  muss  sich
aber  ausserhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen  Niederlassung
  bei  der  Ausübung  seines  Geschäftsbetriebes  ausschliesslich
  der  Vermittlung  seiner  Agenten  bedienen.  Die  letzteren
werden  für  bestimmte  Bezirke  zugelassen,  sie  dürfen  nur  für  den
in  der  Erlaubnisurkunde  namhaft  gemachten  Unternehmer  und  nicht
für  eigene  Rechnung  Auswanderungsgeschäfte  besorgen.  Ebenso  sind
ihnen  Zweigniederlassungen  untersagt.  Die  Erlaubnis  an  Unternehmer
und  Agent  kann  jederzeit  beschränkt  oder  widerrufen  werden.